Artikel 18 VO (EU) 2026/467
Änderung von Rahmenvereinbarungen oder Verträgen
(1) Werden Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern innerhalb der Union mittels der in Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c genannten Methoden durchgeführt, so gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 des vorliegenden Artikels für eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Vertrag, die bzw. der die Beschaffung von Verteidigungsgütern zum Gegenstand hat, die bzw. der in dieser Durchführungsmethode verwendet wird und keine Möglichkeit vorsieht, sie wesentlich zu ändern. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels holt der öffentliche Auftraggeber, der die Rahmenvereinbarung oder den Vertrag geschlossen hat, die vorherige Zustimmung des Unternehmens ein, mit dem er diese Rahmenvereinbarung oder diesen Vertrag geschlossen hat.
(2) Ein öffentlicher Auftraggeber eines beteiligten Mitgliedstaats kann eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Vertrag über Verteidigungsgüter ändern, wenn diese Rahmenvereinbarung oder dieser Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 13 Absätze 4 bis 5 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, um die Ukraine als Vertragspartei dieser Rahmenvereinbarung oder dieses Vertrags hinzuzufügen.
(3) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines beteiligten Mitgliedstaats substanzielle Änderungen der in einer Rahmenvereinbarung oder einem Vertrag festgelegten Mengen vornehmen, deren geschätzter Wert über den in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerten liegt, wenn diese Rahmenvereinbarung oder dieser Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 13 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, und sofern die Änderung für die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist.
(4) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Werts der aktualisierte Wert als Bezugspunkt herangezogen.
(5) Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung oder einen Vertrag in den in Absatz 2 oder Absatz 3 dieses Artikels genannten Fällen geändert hat, veröffentlicht gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt der Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung oder des Vertrags sind, insbesondere hinsichtlich der Kosten für zusätzliche beschaffte Mengen.
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