Artikel 19 VO (EU) 2026/467

Freiwillige Priorisierung von Verteidigungsgütern

(1) Für den alleinigen Zweck dieser Verordnung und wenn die Ukraine bei der Vergabe oder Ausführung eines Vertrags über die Lieferung dringend benötigter Verteidigungsgüter, die die in Artikel 13 Absatz 4 oder 5 festgelegten Förderfähigkeitsvoraussetzungen erfüllen, mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert ist, kann ein Wirtschaftsakteur gemeinsam mit dem beteiligten Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich seine Produktionsstätte befindet, bei der Kommission einen Antrag auf Erlass einer Priorisierungsmaßnahme stellen, um einer bestimmten Bestellung solcher von diesem Wirtschaftsakteur hergestellten Güter Vorrang einzuräumen.

(2) Der in Absatz 1 genannte gemeinsame Antrag enthält folgende Angaben:

a)
ursprünglicher Antrag der Ukraine;
b)
Liste der Güter, die der Priorisierungsmaßnahme unterliegen sollen, ihre Spezifikationen und die Mengen, in denen sie zu liefern sind;
c)
Fristen, innerhalb deren die Lieferung der Verteidigungsgüter vollständig erfolgen muss;
d)
Nachweis, dass der Wirtschaftsakteur dem unter Buchstabe a genannten Ersuchen der Ukraine ohne eine Priorisierungsmaßnahme nicht nachkommen kann; und
e)
Angabe eines fairen und angemessenen Preises, zu dem die Priorisierungsmaßnahme durchgeführt werden könnte, sowie Angaben zur Untermauerung dieses Preises.

(3) Nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 prüft die Kommission diesen Antrag unverzüglich.

(4) Die Kommission stützt die in Absatz 3 genannte Bewertung auf objektive, sachliche, messbare und fundierte Daten, um festzustellen, ob eine solche Priorisierung unerlässlich ist, um die in Absatz 1 genannten gravierenden Schwierigkeiten zu bewältigen.

(5) Ergibt die Bewertung gemäß Absatz 3, dass die Priorisierung unerlässlich ist, so erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Priorisierungsmaßnahme, in der Folgendes festgelegt wird:

a)
Rechtsgrundlage der Vorranganfrage, die der Wirtschaftsakteur einhalten muss;
b)
Liste der Güter, die Gegenstand der Vorranganfrage sind, ihre Spezifikationen und die Mengen, in denen sie zu liefern sind;
c)
Fristen, innerhalb deren der Vorranganfrage vollständig nachzukommen ist;
d)
Begünstigte der Vorranganfrage;
e)
Umfang der vertraglichen Verpflichtungen, gegenüber denen die Vorranganfrage Vorrang hat;
f)
Verzicht auf die vertragliche Haftung unter den in Absatz 7 festgelegten Bedingungen und
g)
in den Absätzen 12 bis 18 vorgesehene Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Durchführungsrechtsakt ergeben.

Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.

(6) Die in Absatz 5 genannte Priorisierungsmaßnahme

a)
wird zu einem fairen und angemessenen Preis durchgeführt, wobei die Opportunitätskosten des Wirtschaftsakteurs bei der Erfüllung der Priorisierungsmaßnahme im Vergleich zu bestehenden vertraglichen Verpflichtungen angemessen berücksichtigt werden, und
b)
hat unter den Bedingungen, die in dem in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt sind, Vorrang vor allen vertraglichen Verpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht im Zusammenhang mit den Verteidigungsgütern, die der Priorisierungsmaßnahme unterliegen.

(7) Der Wirtschaftsakteur, an den eine Vorranganfrage gemäß Absatz 5 gestellt wird, haftet nicht für einen Verstoß gegen eine dem Recht eines beteiligten Mitgliedstaats unterliegende vertragliche Verpflichtung, sofern

a)
der Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen für die Einhaltung der geforderten Priorisierung unbedingt notwendig ist,
b)
der Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 5 erfüllt wurde und
c)
der in Absatz 1 genannte Antrag nicht ausschließlich dem Zweck diente, eine vorherige privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Leistungsverpflichtung unzulässig zu umgehen.

(8) Der Wirtschaftsakteur, der einer Priorisierungsmaßnahme unterliegt, kann die Kommission ersuchen, den in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt zu ändern, wenn er dies aus einem der folgenden Gründe für hinreichend gerechtfertigt hält:

a)
der Wirtschaftsakteur ist aufgrund unzureichender Produktionsfähigkeit oder Produktionskapazität nicht in der Lage, die Priorisierungsmaßnahme durchzuführen, selbst wenn der Antrag bevorzugt behandelt wird;
b)
der Abschluss der Priorisierungsmaßnahme würde eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für den Wirtschaftsakteur darstellen.

(9) Der Wirtschaftsakteur legt alle sachdienlichen und fundierten Informationen vor, damit die Kommission die Begründetheit des in Absatz 8 genannten Antrags auf Änderung beurteilen kann.

(10) Auf der Grundlage der Prüfung der vom Wirtschaftsakteur vorgelegten Gründe und Nachweise kann die Kommission nach Konsultation und vorheriger Zustimmung des beteiligten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Produktionsstätte des betreffenden Wirtschaftsakteurs befindet, ihren Durchführungsrechtsakt ändern, um den betreffenden Wirtschaftsakteur teilweise oder vollständig von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel zu entbinden.

(11) Kommt ein Wirtschaftsakteur, nachdem er sich ausdrücklich bereit erklärt hat, den von der Kommission angeforderten Aufträgen Vorrang einzuräumen, der Verpflichtung zur vorrangigen Behandlung dieser Aufträge vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, so werden gegen ihn Geldbußen gemäß den Absätzen 12 bis 18 verhängt, es sei denn,

a)
der Wirtschaftsakteur ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder unzureichender Produktionskapazität oder aus technischen Gründen nicht in der Lage, die Vorranganfrage auszuführen, oder
b)
die Erfüllung oder der Abschluss des Auftrags stellen eine unangemessene wirtschaftliche Belastung für den Wirtschaftsakteur dar und würde ihm besondere Schwierigkeiten verursachen, einschließlich erheblicher Risiken für die Betriebskontinuität.

Die Einnahmen aus den Geldbußen gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 für ein Außenhilfeprogramm, in dessen Rahmen die Ukraine förderfähig ist.

(12) Hält die Kommission es für notwendig und verhältnismäßig, kann sie im Wege von Durchführungsrechtsakten Geldbußen von höchstens 300000 EUR gegen die Wirtschaftsteilnehmer verhängen, wenn der Wirtschaftsakteur vorsätzlich oder grob fahrlässig der Verpflichtung zur Erfüllung der Vorranganfrage gemäß diesem Artikel nicht nachkommt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(13) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 12 fasst, gibt sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gelegenheit, gemäß Absatz 15 angehört zu werden. Die Kommission berücksichtigt jede vom Wirtschaftsakteur vorgelegte hinreichende Begründung, um festzustellen, ob Geldbußen als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden.

(14) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, einschließlich der Frage, ob der Wirtschaftsakteur dem vorrangigen Auftrag oder der Vorranganfrage teilweise nachgekommen ist.

(15) Bevor die Kommission einen Beschluss nach Absatz 12 fasst, stellt sie sicher, dass den betroffenen Wirtschaftsakteuren Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen zu

a)
den vorläufigen Feststellungen der Kommission, einschließlich etwaiger Beschwerdepunkte;
b)
den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Feststellungen nach Buchstabe a dieses Absatzes möglicherweise zu treffen beabsichtigt.

(16) Die betroffenen Wirtschaftsakteure können der Kommission ihre Bemerkungen zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission innerhalb einer Frist übermitteln, die von der Kommission in ihren vorläufigen Feststellungen festgelegt wird und mindestens 14 Arbeitstage beträgt.

(17) Die Kommission stützt die Verhängung von Geldbußen nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betroffenen Wirtschaftsakteure äußern konnten.

(18) Hat die Kommission die betroffenen Wirtschaftsakteure über ihre vorläufigen Feststellungen nach Absatz 15 unterrichtet, so gewährt sie auf Antrag Einsicht in die Akten der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme, vorbehaltlich des berechtigten Interesses der Wirtschaftsakteure an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse oder der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen vertraulichen Informationen einer Person. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen und interne Dokumente der Kommission oder der Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten, insbesondere der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten. Die Regelung dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

(19) Dieser Artikel berührt nicht die Rechte der beteiligten Mitgliedstaaten, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b AEUV zu schützen.

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