Artikel 20 VO (EU) 2026/467

Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine

(1) Die genauen finanziellen Bedingungen des Unterstützungsdarlehens werden in der Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine festgelegt.

(2) Zusätzlich zu den in Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegten Elementen muss die Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine Folgendes vorschreiben:

a)
Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine ist ein Darlehen mit beschränkter Rückgriffsmöglichkeit, das bei Eintritt eines Rückzahlungsauslösers im Sinne von Buchstabe j fällig und zahlbar wird;
b)
die Ukraine gewährt der Union ein Sicherungsrecht an ihrer Forderung gegenüber Russland auf Reparationen als Sicherheit für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine. Der Wert dieses Sicherungsrechts entspricht zu jedem Zeitpunkt dem Wert der im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine ausgezahlten Mittel;
c)
die Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten, die in der Rahmenvereinbarung im Rahmen der Ukraine-Fazilität gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/792 vorgesehen sind, gelten für diese Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine und die darin enthaltenen Mittel;
d)
der Betrag der Hilfe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 umgesetzt, mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufzeit und Rückzahlung des Darlehens, einschließlich des in Artikel 22 genannten Fremdkapitalkostenzuschusses, die der vorliegenden Verordnung unterliegen;
e)
die Ukraine nutzt dieselben Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die in dem mit der Verordnung (EU) 2024/792 aufgestellten Ukraine-Plan vorgeschlagen wurden, auch über den in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Bereitstellungszeitraum hinaus;
f)
die Kommission hat das Recht, die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen gemäß Kapitel IV dieser Verordnung, die von den ukrainischen Behörden während des gesamten Projektzyklus durchgeführt werden, zu überwachen;
g)
die Ukraine unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn der Entwurf eines Vertrags oder einer Vereinbarung, der bzw. die aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine finanziert wird, nicht durchgeführt wird;
h)
die Ukraine erfüllt weiterhin die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Vorbedingung;
i)
die Ukraine hebt keine Maßnahmen auf, die im Rahmen anderer laufender oder früherer Unterstützungsinstrumente der Union oder des IWF im Bereich der Korruptionsbekämpfung ergriffen wurden;
j)
die Ukraine ist zur Rückzahlung des Kapitalbetrags des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine innerhalb von 30 Tagen verpflichtet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, von denen jede für die Zwecke dieser Verordnung einen Auslöser für die Rückzahlung darstellt:

i)
der Erhalt von liquiden Mitteln durch die Ukraine für Kriegsreparationen, Entschädigungen oder sonstige finanzielle Abgeltungen durch Russland bis zur Höhe dieser Abgeltungen;
ii)
nach Ablauf von 90 Tagen ab Erhalt nichtmonetärer Vermögenswerte durch die Ukraine als Kriegsreparationen, Entschädigungen oder sonstige finanzielle Abgeltung von Russland, mit Ausnahme von Gebieten, bis zum Betrag dieser Abgeltung, der durch eine unabhängige Bewertung ermittelt wird. Auf Antrag der Ukraine kann die Kommission eine Verlängerung dieser Frist gewähren, wenn dies unbedingt gerechtfertigt ist;
iii)
die Ukraine verstößt gegen Buchstabe h; oder
iv)
es wurde festgestellt, dass die Ukraine im Zusammenhang mit der Verwaltung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine betrügerische Handlungen, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen hat;

k)
die Ukraine ist zur Rückzahlung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verpflichtet:

i)
wenn die unter Buchstabe j Ziffern i und ii festgelegten Bedingungen erfüllt sind, in Höhe des Betrags des Geldwerts der Kriegsreparationen, Entschädigungen oder sonstigen finanziellen Abgeltungen Russlands, der dem Anteil des ausstehenden Unterstützungsdarlehens für die Ukraine an der Summe aus dem Wert des ausstehenden Unterstützungsdarlehens für die Ukraine, allen ausstehenden Reparationsdarlehen der G7-Mitglieder und allen ausstehenden Verbindlichkeiten aus ERA-Darlehen entspricht;
ii)
wenn die unter Buchstabe j Ziffer iii genannte Bedingung erfüllt ist, in Höhe des ausstehenden Gesamtbetrags des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine;
iii)
wenn die unter Buchstabe j Ziffer iv genannte Bedingung erfüllt ist, in Höhe des durch Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verursachten Schadens;

l)
alle Beträge des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine, die nicht unter die in Buchstabe k genannte Verpflichtung fallen, bleiben bestehen, bis künftige Rückzahlungsauslöser eintreten;
m)
im Falle von Zahlungen oder Wiedereinziehungen gibt die Ukraine die entsprechenden Zahlungen aus dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine an, die zurückgezahlt oder wiedereingezogen werden;
n)
die Union hat das Recht, in der Union immobilisierte russische Vermögenswerte in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht zu nutzen, um das Darlehen zurückzuzahlen;
o)
die Ukraine stellt sicher, dass die Vergabeverfahren und Aufträge für sonstige Güter für Verteidigungszwecke im Falle von im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine unterstützen Beschaffungen angemessene Förderfähigkeitsbedingungen zum Schutz der Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten enthalten.

Die Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine führt ferner alle sonstigen Anforderungen auf, die für die Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine erforderlich sind, einschließlich der Anforderungen, die für die Anwendung von Artikel 17 dieser Verordnung erforderlich sind.

(3) Die Nichteinhaltung der Bedingungen der Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine stellt für die Kommission einen Grund dar, die Freigabe der Teilbeträge oder Tranchen ganz oder teilweise auszusetzen oder zu annullieren. Die Nichteinhaltung der Rückzahlungsbedingungen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine stellt zusätzlich einen Grund dafür dar, dass der ausstehende Betrag des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine ganz oder teilweise fällig und zahlbar wird.

(4) Die Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.

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