Artikel 22 VO (EU) 2026/467

Fremdkapitalkostenzuschuss

(1) Abweichend von Artikel 223 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel kann die Union die Kosten tragen, die sich aus der Mittelaufnahme für ein Darlehen an die Ukraine ergeben und die andernfalls von der Ukraine getragen würden (im Folgenden „Fremdkapitalkostenzuschuss” ). Diese Kosten umfassen die Schuldendienstkosten (Finanzierungskosten, Kosten des Liquiditätsmanagements und Dienstleistungskosten für Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme und -vergabe).

(2) Die Ukraine kann den Fremdkapitalkostenzuschuss jedes Jahr beantragen. Die Kommission kann den Fremdkapitalkostenzuschuss bis zu einem Betrag gewähren, der die Grenzen der im Haushaltsverfahren zur Verfügung gestellten Mittel nicht übersteigt.

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