Artikel 23 VO (EU) 2026/467
Beschluss über die Freigabe der Hilfe
(1) Die Kommission beschließt die Freigabe der Hilfe vorbehaltlich ihrer Bewertung der nachstehenden Anforderungen:
- a)
- für Makrofinanzhilfe:
- i)
- Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung;
- ii)
- zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten politischen Auflagen und
- iii)
- Einhaltung der in Artikel 20 genannten Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine.
- b)
- im Falle von Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich:
- i)
- Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung;
- ii)
- Bestätigung, dass die Verträge oder Vereinbarungen Güter betreffen, die Artikel 13 entsprechen, und dass die Kommission keine Einwände gegen die Durchführungsmethoden erhebt;
- iii)
- Bestätigung, dass die Ukraine die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates(*) aufgeführten qualitativen und quantitativen Schritte und etwaige Änderungen daran weitgehend einhält;
- iv)
- Einhaltung der in Artikel 16 genannten Verpflichtungen und der in Artikel 20 genannten Vereinbarung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine; und
- v)
- soweit erforderlich, die Angemessenheit der detaillierten Begründung der Ukraine unter Berücksichtigung der Lage in der Ukraine und der verfügbaren zugesagten und erwarteten externen Finanzmittel.
Für Budgethilfe in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 wird die Hilfe im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 freigegeben.
(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des Betrags der zugänglichen Hilfe, der in dem gemäß Artikel 8 erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates vorgesehen ist, erlässt die Kommission, wenn sie den Antrag auf Mittelgewährung positiv bewertet, unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine. Für die Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich entspricht der auszuzahlende Betrag dem Wert der im Antrag auf Mittelgewährung enthaltenen Verträge oder Vereinbarungen.
(3) Die Kommission kann den in Absatz 2 genannten Beschluss in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a und b kollektiv oder einzeln erlassen.
(4) Gibt die Kommission eine negative Bewertung zu dem Antrag auf Mittelgewährung ab, so teilt sie dies der Ukraine unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe mit. Eine negative Bewertung hindert die Ukraine nicht daran, einen neuen Antrag auf Mittelgewährung zu stellen.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (
ABl. L, 2024/1447, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj ).
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