Artikel 24 VO (EU) 2026/467
Finanzierung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine
(1) Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine wird die Kommission ermächtigt, mittels der diversifizierten Finanzierungsstrategie gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine werden in Euro abgewickelt.
(3) Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gewährte finanzielle Unterstützung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt. Für das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 214 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird keine Dotierungsquote festgelegt.
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