Artikel 25 VO (EU) 2026/467
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Informationen
(1) Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung erstellt, bearbeitet, gespeichert, ausgetauscht oder weitergegeben werden, werden gegebenenfalls gemäß den Sicherheitsvorschriften des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444(*) der Kommission oder des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Union ausgetauscht werden, geschützt.
(2) Die Kommission verwendet ein sicheres Austauschsystem, um Verschlusssachen und vertrauliche Informationen leichter mit der Ukraine sowie gegebenenfalls mit den beteiligten Mitgliedstaaten austauschen zu können.
(3) Die Kommission kann zwecks Überprüfung der Bedingungen für Auszahlungen von Mitteln und für die Durchführung von Kontrollen, Rechnungsprüfungen, Prüfungen, Untersuchungen und Berichte sowie für die Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 20 auf die Informationen, einschließlich Verschlusssachen, zurückgreifen, die hierfür erforderlich sind.
(4) Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.
(5) Die die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten vertraulichen Informationen.
Fußnote(n):
- (*)
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).
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