Artikel 27 VO (EU) 2026/467
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss aus Vertretern der beteiligten Mitgliedstaaten unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Die Europäische Verteidigungsagentur wird ersucht, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der EAD wird ebenfalls ersucht, die Arbeit des Ausschusses zu unterstützen.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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