Artikel 28 VO (EU) 2026/467

Dialog über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine

(1) Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission ersuchen, die Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

(2) Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt in Entschließungen zum Unterstützungsdarlehen für die Ukraine darlegen.

(3) Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.

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