Artikel 29 VO (EU) 2026/467

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

(1) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bei der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2, und stellt dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich die einschlägigen Dokumente zur Verfügung. Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission dem Rat übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvorkehrungen einzuhalten sind.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 und bis zum 30. Juni 2028 einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)
prüft sie die Fortschritte, die bei der Durchführung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine erzielt worden sind,
b)
unterbreitet sie Angaben über die Überwachung gemäß Artikel 17 und
c)
bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die bei der Durchführung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten politischen Auflagen erzielten Fortschritte.

(3) Bis zum 30. Juni 2029 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz des im Rahmen dieser Verordnung gewährten Unterstützungsdarlehens für die Ukraine bewertet und beurteilt, inwieweit dieses zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

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