Artikel 30 VO (EU) 2026/467

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für die Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV erlassenen Beschlusses an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Zeitpunkt.

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