Artikel 3 VO (EU) 2026/467
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Verteidigungsgut” Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG in deren Anwendungsbereich fallen;
- 2.
- „dem EWR angehörender EFTA-Staat” ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
- 3.
- „ERA-Darlehen” unterstützungsfähige bilaterale Darlehen und das Makrofinanzhilfe-Darlehen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/2773;
- 4.
- „nicht beteiligter Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der sich nicht an der mit dem Beschluss (EU) 2026/258 eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt;
- 5.
- „beteiligter Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der sich an der mit dem Beschluss (EU) 2026/258 eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt;
- 6.
- „sonstige Güter für Verteidigungszwecke” alle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für Verteidigungszwecke notwendig oder dafür bestimmt sind.
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