Artikel 3 VO (EU) 2026/467

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Verteidigungsgut” Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG in deren Anwendungsbereich fallen;
2.
„dem EWR angehörender EFTA-Staat” ein Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation, das dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
3.
„ERA-Darlehen” unterstützungsfähige bilaterale Darlehen und das Makrofinanzhilfe-Darlehen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2024/2773;
4.
„nicht beteiligter Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der sich nicht an der mit dem Beschluss (EU) 2026/258 eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt;
5.
„beteiligter Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat, der sich an der mit dem Beschluss (EU) 2026/258 eingeführten Verstärkten Zusammenarbeit beteiligt;
6.
„sonstige Güter für Verteidigungszwecke” alle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die für Verteidigungszwecke notwendig oder dafür bestimmt sind.

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