Artikel 4 VO (EU) 2026/467
Im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare Unterstützung
(1) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine beläuft sich auf maximal 90000000000 EUR. Dieser Betrag wird der Ukraine im Einklang mit dem Finanzierungsbedarf der Ukraine gemäß der nach Artikel 8 genehmigten Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt.
(2) Das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine steht bis zum 31. Dezember 2027 zur Verfügung. Es wird von der Kommission in Teilbeträgen bereitgestellt, die der Ukraine auf einmal oder in mehreren Tranchen ausgezahlt werden können. Sämtliche Tranchen werden bis 31. Dezember 2028 ausgezahlt.
(3) Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Verfügbarkeit des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine erheblich zurückgehen, was auch den Fall einer Abgeltung der Kriegsschäden in der Ukraine durch Russland einschließt, kann die Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Prüfverfahren den noch nicht ausgezahlten Betrag des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine kürzen oder streichen.
(4) Gemäß Artikel 332 AEUV haben die nicht beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf eine Angleichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 in Bezug auf die aus dem verabschiedeten Haushaltsplan finanzierten Ausgaben, die sich aus der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit ergeben, mit Ausnahme der den Organen entstehenden Verwaltungskosten, die vom Haushalt der Union getragen werden. Diese Angleichung umfasst insbesondere Schuldendienstkosten sowie Inanspruchnahmen der Garantie.
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