Artikel 6 VO (EU) 2026/467

Finanzierungsstrategie der Ukraine

(1) Um finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine zu erhalten, legt die Ukraine der Kommission grundsätzlich jedes Jahr eine „Finanzierungsstrategie der Ukraine” vor. Die Finanzierungsstrategie der Ukraine enthält die Einzelheiten zum Finanzierungsbedarf der Ukraine und zu den Finanzierungsquellen enthält, und zwar grundsätzlich für die kommenden zwölf Monate.

(2) Die Finanzierungsstrategie der Ukraine enthält Folgendes:

a)
die wichtigsten makroökonomischen Annahmen, die der Finanzierungsstrategie der Ukraine zugrunde liegen;
b)
Informationen über den Haushalt der Ukraine, aufgeschlüsselt nach Quartalen und nach Jahren, einschließlich:

i)
angestrebter Haushaltssaldo für den Gesamtstaat, aufgegliedert nach Teilsektoren des Gesamtstaats;
ii)
Prognosen für Ausgaben und Einnahmen für den Gesamtstaat und seine wichtigsten Teilsektoren sowie deren Hauptkomponenten gemäß ihrer wirtschaftlichen Klassifizierung;
iii)
einschlägige Informationen über Ausgaben des Gesamtstaats nach Funktionen, insbesondere über Verteidigungsausgaben;
iv)
eine Beschreibung und Quantifizierung der in den Haushaltsplan aufzunehmenden ausgaben- und einnahmenseitigen Maßnahmen;
v)
einen Anhang mit der Methodik und den Annahmen sowie allen anderen relevanten Parametern, die den Haushaltsprognosen zugrunde liegen.

c)
Informationen über die vergangenen und prognostizierten gesamtstaatlichen finanziellen Entwicklungen der Ukraine pro Quartal und pro Jahr, einschließlich:

i)
Informationen über die Liquiditätslage (liquide Mittel) des Gesamtstaats und seiner wichtigsten Teilsektoren;
ii)
Schuldentilgungen;
iii)
eine Strategie für die Emission von Schuldtiteln;
iv)
sonstige Schulden schaffende und verringernde Mittelflüsse;
v)
Bestand der Zahlungsrückstände und seiner prognostizierten Entwicklung.

d)
Informationen über die Durchführung der zuvor im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gewährten Hilfe, einschließlich etwaiger Wiedereinziehungen;
e)
Informationen über den geplanten Bedarf an militärischer Hilfe in Form von Sachleistungen;
f)
auf der Grundlage des Haushaltsplans der Ukraine und der geplanten militärischen Sachleistungen den voraussichtlichen externen Finanzierungsbedarf für den Zeitraum, der von dieser Finanzierungsstrategie der Ukraine abgedeckt wird, einschließlich einer Aufschlüsselung der in diesem Haushalt für die Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2 erforderlichen Beträge. Diese Aufschlüsselung enthält den Wert der Verteidigungsgüter, die außerhalb der Union und der Ukraine erworben werden sollen;
g)
zum Zeitpunkt der Vorlage der Finanzierungsstrategie der Ukraine für den von dieser Finanzierungsstrategie abgedeckten Zeitraum zugesagte und erwartete externe Finanzierungen und militärische Sachleistungen, einschließlich einer Aufschlüsselung der Beträge dieser externen Finanzierungen, die im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden sollen;
h)
auf der Grundlage der Angaben unter den Buchstaben f und g dieses Absatzes die voraussichtliche Lücke bei der externen Finanzierung, für die die Ukraine im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gemäß dieser Finanzierungsstrategie Unterstützung beantragt, einschließlich einer Aufschlüsselung der Beträge dieser voraussichtlichen Lücke bei der externen Finanzierung der Ziele gemäß Artikel 2 Absatz 2; und
i)
zur Unterstützung mehrjähriger Ausgaben im Rahmen von Kapitel IV Informationen über den potenziellen mehrjährigen Bedarf und ein entsprechendes Budget.

(3) Die Ukraine kann aktualisierte Finanzierungsstrategien vorlegen, bis der in Artikel 4 Absatz 1 genannte Höchstbetrag des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine gemäß Artikel 8 zugänglich gemacht worden ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.