Artikel 7 VO (EU) 2026/467
Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine durch die Kommission
(1) Die Kommission bewertet die gemäß Artikel 6 vorgelegte Finanzierungsstrategie der Ukraine unverzüglich.
(2) Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine. Die Kommission kann Anmerkungen machen oder zusätzliche Informationen einholen, einschließlich der Überprüfung von Informationen im Zusammenwirken mit Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen. Die Ukraine stellt alle angeforderten zusätzlichen Informationen zur Verfügung und kann ihre Finanzierungsstrategie erforderlichenfalls überarbeiten, auch nach deren Vorlage.
(3) Die Kommission bewertet die Finanzierungsstrategie der Ukraine, und zwar insbesondere
- a)
- die Vollständigkeit, Durchführbarkeit und Kohärenz der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit den zugrunde liegenden Annahmen;
- b)
- die Kohärenz der Informationen in der Finanzierungsstrategie der Ukraine mit externen Quellen, einschließlich etwaiger aktueller Überprüfungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) sowie Informationen der Geberplattform für die Ukraine und der Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine;
- c)
- die Übereinstimmung der erwarteten Lücke bei der externen Finanzierung mit der folgenden indikativen Verteilung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine:
- i)
- 30000000000 EUR für die Makrofinanzhilfe gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung oder als zweckgebundene Budgethilfe in Form eines Darlehens, das im Rahmen der Ukraine-Fazilität gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 durchzuführen ist;
- ii)
- 60000000000 EUR zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung.
- d)
- Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung.
(4) Bewertet die Kommission die Finanzierungsstrategie der Ukraine positiv, so legt sie unverzüglich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 8 vor.
(5) Gibt die Kommission eine negative Bewertung der Finanzierungsstrategie der Ukraine ab, so teilt sie dies der Ukraine unverzüglich unter Angabe ihrer Gründe mit. Eine negative Bewertung hindert die Ukraine nicht daran, eine überarbeitete Finanzierungsstrategie vorzulegen.
(6) Bewertet die Kommission eine Aktualisierung der Finanzierungsstrategie der Ukraine, so gilt der vorliegende Artikel.
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