Artikel 11 VO (EU) 2026/562
Beihilfen für die Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen im Schienen- oder Binnenschiffsgüterverkehr
(1) Beihilferegelungen für die Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen im Schienengüterverkehr und neuer kommerzieller Verbindungen im Binnenschiffsgüterverkehr sind im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen müssen Verkehrsunternehmen oder Organisatoren von Beförderungsdiensten, die die Nachfrage zusammenführen und Liniengüterverkehrsdienste zwischen Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr organisieren, dafür gewährt werden, dass sie neue kommerzielle Verbindungen im Schienen- und Binnenschiffsgüterverkehr einrichten.
(3) Beihilfefähig sind die Betriebsverluste, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren, nachdem der Beihilfeempfänger den Betrieb der neuen kommerziellen Verbindung aufgenommen hat, im Zusammenhang mit der betreffenden Verbindung anfallen.
(4) Betriebskosten, die im Vorfeld im Zusammenhang mit der potenziellen Einrichtung einer neuen Verbindung angefallen sind, z. B. für vorbereitende Studien oder Durchführbarkeitsstudien, sind ebenfalls beihilfefähig. Wenn die neue kommerzielle Verbindung in Betrieb genommen wird, werden diese Betriebskosten in die beihilfefähigen Kosten des ersten Betriebsjahres der neuen kommerziellen Verbindung einbezogen. Wenn die neue kommerzielle Verbindung nicht in Betrieb genommen wird, werden diese Betriebskosten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab dem Tag, an dem sie erstmals angefallen sind, als beihilfefähige Kosten betrachtet.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels sind „Betriebsverluste” zu verstehen als negative Differenz zwischen den im Zusammenhang mit der betreffenden Verbindung erzielten Einnahmen und den dabei angefallenen Betriebskosten sowie den Betriebskosten für die Arbeiten, die mit der Einrichtung der neuen kommerziellen Verbindung in Zusammenhang stehen und vor dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung angefallen sind. Die der neuen kommerziellen Verbindung zuzuordnenden beihilfefähigen Kosten schließen alle Betriebskosten ein, die unmittelbar beim Betrieb der neuen kommerziellen Verbindung anfallen, sowie einen angemessenen Anteil allgemeiner Betriebskosten, die im Zusammenhang mit der neuen kommerziellen Verbindung und anderen Tätigkeiten anfallen. Als Einnahmen sind die gesamten mit der neuen kommerziellen Verbindung erzielten Einnahmen einschließlich etwaiger Betriebsbeihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs heranzuziehen.
(6) Die Beihilfeintensität darf 80 % der beihilfefähigen Kosten im ersten Jahr, 70 % der beihilfefähigen Kosten im zweiten Jahr, 60 % der beihilfefähigen Kosten im dritten Jahr, 50 % der beihilfefähigen Kosten im vierten Jahr und 40 % der beihilfefähigen Kosten im fünften Jahr nicht übersteigen.
(7) Die Beihilfe darf nur dann im Voraus ausgezahlt werden, wenn sie jährlich, d. h. zu Beginn jedes Einjahreszeitraums, ausgezahlt wird. Wird die Beihilfe im Voraus ausgezahlt, so werden die beihilfefähigen Kosten vorab auf der Grundlage realistischer Projektionen geschätzt und auf ihren Wert zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe abgezinst.
(8) Die Mitgliedstaaten müssen einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus einrichten, um sicherzustellen, dass die Beihilfe die in Absatz 6 genannte zulässige Beihilfeintensität nicht übersteigt.
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