Artikel 12 VO (EU) 2026/562
Beihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung unimodaler und multimodaler Eisenbahn-Serviceeinrichtungen und Anlagen für den Binnenschiffsverkehr
(1) Beihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung (einschließlich des Austauschs) von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr sowie von multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr sind im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen müssen Eigentümern oder Betreibern von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr oder multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr gewährt werden, die solche Anlagen im Rahmen von Beihilferegelungen bauen, ausbauen oder erneuern; Beihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr können jedoch auch als Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden. Wenn Ad-hoc-Beihilfen gewährt werden, muss die im Voraus geschätzte potenzielle Kapazitätsnachfrage zumindest mittelfristig die kombinierte Kapazität der geförderten Anlage und anderer bestehender oder bereits geplanter Anlagen übersteigen, die bei vernünftiger Betrachtung als Alternative zu der geförderten Anlage dienen könnten.
(3) Beihilfefähig sind die Investitionskosten in Bezug auf materielle (bewegliche und unbewegliche) und immaterielle Vermögenswerte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau, dem Ausbau oder der Erneuerung der betreffenden Anlage stehen. Die Investitionskosten können Kosten für auf der Infrastruktur befindliche Anlagen (z. B. für die Lagerung), feste Ausrüstungen (z. B. Lagerhäuser und Terminalgebäude) und in der Anlage befindliche, für deren Betrieb verwendete Ausrüstung (z. B. Reachstacker) sowie Kosten für IT- und andere digitale Ausrüstung und für Software für die Erbringung verkehrsbezogener Dienste umfassen. Die Kosten für Durchführbarkeitsstudien und topologische Studien sowie für Planung und Installation sind ebenfalls beihilfefähig.
(4) Kosten im Zusammenhang mit nicht die Beförderung betreffenden Tätigkeiten sind nicht beihilfefähig.
(5) Der Beihilfebetrag darf den niedrigeren der folgenden Schwellenwerte nicht übersteigen:
- a)
- die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten einerseits und der Summe aus dem abgezinsten Betriebsgewinn aus der Investition über ihre wirtschaftliche Lebensdauer und dem abgezinsten Endwert der Investition (Restwert am Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer der Investition) andererseits. Der abgezinste Betriebsgewinn schließt auch die inkrementellen Nettobetriebsgewinne ein, die durch nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten generiert werden, die mit den in der betreffenden Anlage durchzuführenden Beförderungstätigkeiten im Zusammenhang stehen (z. B. die Vermietung von Gewerbeflächen in der Anlage). Der Abzug des abgezinsten Betriebsgewinns und des Endwerts von den beihilfefähigen Kosten erfolgt entweder im Voraus auf der Grundlage realistischer Projektionen oder im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus. Der Beihilfebetrag kann die Erzielung eines angemessenen Gewinns ermöglichen. Der angemessene Gewinn wird anhand des für den betreffenden Wirtschaftszweig und für die betreffende Art von Vorhaben üblichen Gewinns bestimmt. Eine Kapitalrendite, die den relevanten Swap-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 100 Basispunkten nicht übersteigt, gilt in jedem Fall als angemessen;
- b)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten.
(6) Abweichend von Absatz 5 liegt die Beihilfehöchstintensität bei Beihilfen von nicht mehr als 5 Mio. EUR je Vorhaben bei 50 % der beihilfefähigen Kosten.
(7) Bei Anlagen entlang des Transeuropäischen Verkehrsnetzes kann die Beihilfeintensität um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.
(8) Im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Richtlinie 2012/34/EU, muss allen interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu der geförderten Anlage gewährt werden.
(9) Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen an Dritte für den Bau, den Ausbau, den Betrieb oder die Anmietung einer geförderten Anlage muss zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen erfolgen.
(10) Sind Eigentümer, Betreiber und voraussichtliche Endnutzer der geförderten Anlage Teil desselben Unternehmens oder verbundene Unternehmen im Sinne des Anhangs I, so wird der Zuschlag für den Betrieb der Anlage auf der Grundlage eines offenen, wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens erteilt, an dem etwaige verbundene Unternehmen teilnehmen dürfen. Dieser Absatz gilt nicht für Beihilfen für den Ausbau von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr sowie multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr, wenn die Investitionskosten für den Ausbau über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht mehr als 10 % des Werts der Erstinvestition betragen.
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