Artikel 14 VO (EU) 2026/562

Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr

(1) Investitionsbeihilferegelungen zur Förderung des Erwerbs von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr sind im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(2) Beihilfefähig sind alle Investitionskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb neuer oder gebrauchter Fahrzeuge für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr abzüglich aller sonstigen erhaltenen Beihilfen. Diese Kosten können insbesondere den Preis des Fahrzeugs und die Lieferkosten umfassen. Kosten für Design-Studien, Beratung oder Ingenieurleistungen sind beihilfefähig, sofern sie mit den in diesem Artikel genannten Investitionen im Zusammenhang stehen und Teil davon sind. Eigens zum Schleppen gebaute Schiffe (Schleppboote) sind nicht beihilfefähig.

(3) Die Beihilfen müssen folgenden Marktteilnehmern gewährt werden:

a)
neuen Marktteilnehmern im Schienenverkehrssektor oder
b)
Eisenbahnunternehmen, Binnenschiffsverkehrsunternehmen oder Leasingunternehmen im Schienen- oder Binnenschiffsverkehr — sofern diese Unternehmen als KMU oder kleine Midcap-Unternehmen gelten.

(4) Die Beihilfen müssen in Form einer Garantie zugunsten des Käufers des Fahrzeugs für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr gewährt werden. Garantien müssen direkt den Endempfängern oder als Finanzintermediäre handelnden Kreditinstituten oder anderen Finanzinstituten gewährt werden, sofern der Empfänger die freie Wahl des Finanzintermediärs behält. Der Finanzintermediär muss nachweisen können, dass er anhand eines Mechanismus sicherstellt, dass die Vorteile — in Form umfangreicherer Finanzierungen, riskanterer Portfolios, geringerer Besicherungsanforderungen oder niedrigerer Zinssätze, als ohne solche staatlichen Garantien möglich wäre — so weit wie möglich an die Endempfänger weitergegeben werden.

(5) Die Garantien müssen für neue Einzelkredite zum Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr gewährt werden. Der Nominalbetrag des zugrunde liegenden Kredits darf die beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen. Die Garantie darf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Kredits abdecken. Staatliche Garantien müssen gegen eine Gebühr von mindestens 50 Basispunkten gewährt werden, wenn der gewährende Mitgliedstaat ein Rating von AAA-A aufweist.

(6) Die Laufzeit der Garantien muss auf höchstens 15 Jahre begrenzt sein.

(7) Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr können mit Beihilfen zur Förderung der Interoperabilität oder mit Beihilfen für die technische Anpassung und Modernisierung kumuliert werden, wenn die Nettomehrkosten für die Interoperabilität im Sinne des Artikels 16 Absatz 6 dieser Verordnung oder für Investitionen in die technische Anpassung und Modernisierung im Sinne des Artikels 17 Absatz 6 dieser Verordnung nicht Teil der beihilfefähigen Kosten nach Absatz 2 sind.

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