Artikel 15 VO (EU) 2026/562

Beihilfen für den Erwerb von intermodalen Ladeeinheiten oder Krananlagen an Bord von Schiffen

(1) Investitionsbeihilferegelungen für den Erwerb von neuen oder gebrauchten intermodalen Ladeeinheiten oder Krananlagen an Bord von Schiffen sind im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

(2) Die Beihilfen müssen Unternehmen gewährt werden, die intermodale Ladeeinheiten und Krananlagen an Bord von Schiffen erwerben.

(3) Die beihilfefähigen Kosten belaufen sich

a)
bei intermodalen Ladeeinheiten auf die Differenz zwischen den Kosten für Beförderungseinheiten, die ausschließlich für den Straßentransport genutzt werden, und den Kosten für intermodale Ladeeinheiten, die für die Zwecke eines nachhaltigen multimodalen Verkehrs umgeladen werden können;
b)
bei Krananlagen an Bord von Schiffen auf den vollen Anschaffungspreis.

(4) Die beihilfefähigen Kosten schließen Kosten für Durchführbarkeitsstudien, Planung und Installation ein.

(5) Der Beihilfebetrag darf eine Beihilfeintensität von 40 % der beihilfefähigen Kosten in dem in Absatz 3 Buchstabe a beschriebenen Fall und von 20 % der beihilfefähigen Kosten in dem in Absatz 3 Buchstabe b beschriebenen Fall nicht übersteigen.

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