Artikel 16 VO (EU) 2026/562
Beihilfen zur Förderung der Interoperabilität
(1) Investitionsbeihilferegelungen zur Förderung von Investitionen in Vermögenswerte, die zu einem ununterbrochenen Verkehrsfluss zwischen nationalen Netzen oder Verkehrsträgern beitragen, sind im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I dieser Verordnung erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen müssen Eigentümern von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr, Verkehrsunternehmen oder Organisatoren von Beförderungsdiensten gewährt werden, damit diese die in Absatz 3 genannten Investitionen in den nachhaltigen Landverkehr vornehmen können.
(3) Folgende Investitionsvorhaben sind beihilfefähig:
- a)
- das Europäische Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS), das künftige Bahnmobilfunksystem (FRMCS), unter anderem wenn kombiniert mit dem „Global System for Mobil Communications — Railway” (GSM-R), und der automatisierte Zugbetrieb (ATO) als Teil des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS), wie im Sekundärrecht der Union(1) beschrieben,
- b)
- die digitale automatische Kupplung (DAC)(2),
- c)
- eigenständige GSM-R-Ausrüstung,
- d)
- die Anpassung von Schienenfahrzeugen an verschiedene Stromsysteme,
- e)
- die Anpassung von Schienenfahrzeugen an unterschiedliche Spurweiten,
- f)
- die Anpassung von Binnenschiffen an das Anlaufen von Seehäfen sowie die Anpassung von Seeschiffen an das Anlaufen von Binnenhäfen,
- g)
- die Anpassung von Binnenschiffen an veränderte Schiffbarkeitsbedingungen, einschließlich Niedrigwasser,
- h)
- die Automatisierung von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen,
- i)
- die Anpassung von Fahrzeugen für den Transport von intermodalen Ladeeinheiten,
- j)
- Schlüsseltechnologien, die für die Einführung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten erforderlich sind, wie z. B. die europäische RIS-Umgebung, das Elektronische Kartendarstellungs- und -Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland ECDIS), Nachrichten für die Binnenschifffahrt, das automatische Identifikationssystem für Binnenschiffe und das internationale elektronische Meldewesen (Electronic Reporting International),
- k)
- Telematikanwendungen für den Güterverkehr und andere Güterverkehrssoftware, soweit sie zu einem ununterbrochenen Verkehrsfluss zwischen verschiedenen Verkehrsträgern beitragen, insbesondere intermodale Identifizierungs-, Verfolgungs- und Rückverfolgungssysteme sowie intermodale Datenaustauschplattformen, mit Ausnahme von Investitionen in Anwendungen für Personenverkehrsdienste wie etwa Systeme, die den Fahrgästen vor und während der Fahrt Informationen bereitstellen, Buchungs- und Zahlungssysteme für Fahrgäste, Gepäckverwaltung und Verwaltung von Anschlüssen zwischen Personenzügen und zu anderen Verkehrsträgern des Personenverkehrs.
(4) Beihilfefähig sind alle Kosten, die für die Durchführung der in Absatz 3 genannten Investitionsvorhaben erforderlich sind. Diese Kosten schließen Kosten für den Erwerb und die Einführung der betreffenden Technologie, Kosten für Projektmanagement und Lieferkosten ein. Kosten für Studien, Erprobung und Genehmigung sowie für Pilot- und Prototypanlagen für die Umsetzung der einschlägigen Technologie entsprechend dem Technologie-Reifegrad 9(3) sind ebenfalls beihilfefähig. Instandhaltungskosten sind nicht beihilfefähig. Die mit Beihilfen finanzierten Vermögenswerte können neu oder gebraucht sein. Bei auf die Interoperabilität abzielenden Investitionen im Zusammenhang mit dem ERTMS sind Kosten im Zusammenhang mit der Integration der Funktionen des europäischen globalen Satellitennavigationssystems (EGNSS) in das ERTMS beihilfefähig. Kosten für GSM-R-Ausrüstung, die mit FRMCS-Ausrüstung kombiniert wird, sind ebenfalls beihilfefähig. Kosten im Zusammenhang mit Investitionen in eigenständige GSM-R-Ausrüstung sind nur dann beihilfefähig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2031 anfallen.
(5) Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
- a)
- 90 % der beihilfefähigen Kosten bei den in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Investitionsvorhaben,
- b)
- 50 % der beihilfefähigen Kosten bei den in Absatz 3 Buchstaben c bis k genannten Investitionsvorhaben.
(6) Bei auf die Interoperabilität abzielenden Investitionen in Fahrzeuge für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr oder in intermodale Ladeeinheiten oder Krananlagen an Bord von Schiffen, deren Erwerb geplant ist, sind die beihilfefähigen Kosten auf die Nettomehrkosten für die Interoperabilität beschränkt, sofern diese Kosten nicht bereits durch andere Formen von Beihilfen, insbesondere durch Beihilfen nach den Artikeln 14 und 15, gedeckt sind. Die Nettomehrkosten für die Interoperabilität werden berechnet als Differenz zwischen den Gesamtkosten für den geplanten Erwerb des Fahrzeugs für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr, der intermodalen Ladeeinheit oder der Krananlage an Bord von Schiffen, das/die mithilfe dieser Investitionen ausgerüstet wurde, und — als kontrafaktisches Szenario — den Gesamtkosten für den Erwerb desselben Fahrzeugs, derselben intermodalen Ladeeinheit, derselben Krananlage an Bord von Schiffen oder eines ähnlichen Vermögenswerts ohne auf die Interoperabilität abzielende Investitionen.
(7) Während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach Gewährung der Beihilfe müssen vertragliche Vereinbarungen über die entgeltliche Übertragung oder Nutzung (z. B. Leasing) von Vermögenswerten, die mit Beihilfen zur Förderung der Interoperabilität finanziert wurden, eine Klausel enthalten, aus der hervorgeht, dass die Investition, die zur Interoperabilität des betreffenden Vermögenswerts beiträgt, mit einer staatlichen Beihilfe finanziert wurde. In den vertraglichen Vereinbarungen müssen ggf. auch die einschlägigen Verpflichtungen nach Absatz 9 und die Höhe der Beihilfe angegeben werden.
(8) Die Investition muss mindestens ein Jahr vor dem Tag durchgeführt und abgeschlossen werden, an dem die geförderte Investition auf Unionsebene verbindlich wird.
(9) Die Fahrzeuge, in die geförderte Investitionen fließen, müssen nach der Durchführung der Investition mindestens fünf Jahre lang über eine gültige Eintragung im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister (Code 00 gemäß Anlage 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission(4)) verfügen.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1695/oj).
- (2)
DAC ist eine interoperable Komponente für das automatische Kuppeln und Entkuppeln von Güter-Schienenfahrzeugen — sowohl physisch (z. B. mechanische Verbindung und Luftleitung für die Bremsen) als auch digital (z. B. Strom- und Datenverbindung). DAC ist ein Wegbereiter für einen modernen und digitalen europäischen Eisenbahngüterverkehr. Diese Komponente wird nicht nur mithilfe von Automatisierungsprozessen die Effizienz steigern, sondern auch eine ausreichende Energieversorgung für Telematikanwendungen sowie eine sichere Datenkommunikation im gesamten Zug gewährleisten.
Mitteilung der Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation” (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), Fußnote 60. Siehe auch Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung” (COM(2012) 341 final).
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1614/oj).
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