Artikel 17 VO (EU) 2026/562
Beihilfen für die technische Anpassung und Modernisierung des nachhaltigen Landverkehrs
(1) Investitionsbeihilferegelungen zur Förderung von Investitionen in Vermögenswerte, die zur technischen Anpassung und Modernisierung des nachhaltigen Landverkehrs beitragen, sind im Sinne des Artikels 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
(2) Die Beihilfen müssen Eigentümern von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr, Verkehrsunternehmen oder Organisatoren von Beförderungsdiensten gewährt werden, damit diese die in Absatz 3 genannten Investitionen in den nachhaltigen Landverkehr vornehmen können.
(3) Folgende Investitionsvorhaben sind beihilfefähig:
- a)
- Nachrüstung oder Überholung von Schienenfahrzeugen,
- b)
- Nachrüstung oder Überholung von Binnenschiffen, z. B. zur Verbesserung von Hydrodynamik und Effizienz,
- c)
- Nachrüstung oder Überholung von Ausrüstung für nachhaltigen multimodalen Verkehr,
- d)
- technische Anpassung von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen an neue Frachtarten,
- e)
- Telematikanwendungen für den Güterverkehr und sonstige Güterverkehrssoftware im Schienen- und Binnenschiffsverkehr, die nicht unter Artikel 16 fallen, wie etwa Systeme, die ausschließlich Informationen für einen Verkehrsträger liefern, oder digitale Buchungs- und Zahlungssysteme, die nicht zu einem ununterbrochenen Verkehrsfluss beitragen, mit Ausnahme von Investitionen in Anwendungen für Personenverkehrsdienste wie etwa Systeme, die den Fahrgästen vor und während der Fahrt Informationen bereitstellen, Buchungs- und Zahlungssysteme für Fahrgäste, Gepäckverwaltung und Verwaltung von Anschlüssen zwischen Personenzügen und zu anderen Verkehrsträgern des Personenverkehrs,
- f)
- Verkehrsprognose-Software (voraussichtliche Abfahrtszeit/voraussichtliche Ankunftszeit) und Routenoptimierungssoftware,
- g)
- digitale Systeme zur Überwachung der Arbeits- und Ruhezeiten im Eisenbahnverkehr.
(4) Beihilfefähig sind alle Kosten, die für die Durchführung der Investitionen erforderlich sind. Diese Kosten können insbesondere Kosten für den Erwerb und die Einführung der betreffenden Technologie, Kosten für Verbesserungen einer bereits eingeführten Technologie, Kosten für Projektmanagement und Lieferkosten umfassen. Kosten für Studien, Erprobung und Genehmigung sowie für Pilot- und Prototypanlagen für die Umsetzung der einschlägigen Technologie entsprechend dem Technologie-Reifegrad 9(1) sind beihilfefähig. Instandhaltungskosten sind nicht beihilfefähig. Die mit Beihilfen finanzierten Vermögenswerte können neu oder gebraucht sein.
(5) Die Beihilfeintensität darf 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen.
(6) Bei Investitionen in Fahrzeuge für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr oder in Ausrüstung für nachhaltigen multimodalen Verkehr, deren Erwerb geplant ist, sind die beihilfefähigen Kosten auf die Nettomehrkosten für die technische Anpassung und Modernisierung beschränkt, sofern diese Kosten nicht bereits durch andere Formen von Beihilfen, insbesondere durch Beihilfen nach den Artikeln 14 und 15, gedeckt sind. Die Nettomehrkosten für die technische Anpassung und Modernisierung werden berechnet als Differenz zwischen den Gesamtkosten für den geplanten Erwerb des Fahrzeugs für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr oder der Ausrüstung für nachhaltigen multimodalen Verkehr, das/die mithilfe dieser Investitionen ausgerüstet wurde, und — als kontrafaktisches Szenario — den Gesamtkosten für den Erwerb desselben oder eines ähnlichen Vermögenswerts, der technisch angepasst und modernisiert werden müsste.
(7) Während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach Gewährung der Beihilfe müssen vertragliche Vereinbarungen über die entgeltliche Übertragung oder Nutzung von Vermögenswerten, die mit Beihilfen für die technische Anpassung und Modernisierung von Fahrzeugen und Ausrüstung für nachhaltigen multimodalen Verkehr finanziert wurden, eine Klausel enthalten, aus der hervorgeht, dass die Anpassung oder Modernisierung des betreffenden Vermögenswerts mit einer staatlichen Beihilfe finanziert wurde, und in der der Beihilfebetrag angegeben wird.
(8) Die Investition muss mindestens ein Jahr vor dem Tag durchgeführt und abgeschlossen werden, an dem die geförderte Investition auf Unionsebene verbindlich wird.
Fußnote(n):
- (1)
Mitteilung der Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation” (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1), Fußnote 60. Siehe auch Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung” (COM(2012) 341 final).
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