Artikel 18 VO (EU) 2026/562
Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung
Gewährt ein Mitgliedstaat angeblich nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen, ohne dass die Voraussetzungen der Kapitel I bis II erfüllt sind, so kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen Beschluss erlassen, dem zufolge alle oder einige der künftigen Beihilfemaßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats, die eigentlich die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Die anzumeldenden Maßnahmen können auf Maßnahmen, mit denen bestimmte Arten von Beihilfen gewährt werden, auf Maßnahmen zugunsten bestimmter Beihilfeempfänger oder auf Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt werden.
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