Artikel 19 VO (EU) 2026/562
Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Informationen:
- a)
- über das elektronische Anmeldesystem der Kommission die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Inkrafttreten in dem in Anhang II festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet;
- b)
- im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission(1) einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung der vorliegenden Verordnung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 genannten Informationen für jedes volle Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj).
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