Artikel 20 VO (EU) 2026/562

Evaluierung

(1) Diese Verordnung gilt für Beihilferegelungen, die einer Ex-post-Evaluierung gemäß Absatz 2 unterzogen werden müssen, nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab ihrem Inkrafttreten oder für einen längeren Zeitraum, den die Kommission nach Prüfung des für die betreffende Regelung erstellten Evaluierungsplans gemäß Absatz 8 festlegen kann.

(2) Beihilferegelungen müssen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden, wenn sie eine Mittelausstattung oder verbuchte Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder von mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit aufweisen. Die Gesamtlaufzeit umfasst die kombinierte Laufzeit der Beihilferegelung und etwaiger Vorgängerregelungen, die sich auf ein ähnliches Ziel und ein ähnliches geografisches Gebiet beziehen, ab dem 30. März 2026. Ex-post-Evaluierungen werden ab dem 30. März 2026 nur für Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

(3) Von einer Ex-post-Evaluierung kann bei Beihilferegelungen abgesehen werden, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anknüpfen, sofern diese Regelung Gegenstand einer Evaluierung war und zu ihr ein abschließender Evaluierungsbericht erstellt wurde, der mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und keine negativen Feststellungen enthält. Wenn der abschließende Evaluierungsbericht zu einer Regelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, wird die jeweilige Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Nachfolgeregelungen einer solchen ausgesetzten Beihilferegelung sind nicht freigestellt.

(4) Der Evaluierungsplan muss mindestens folgende Angaben enthalten: i) die Ziele der zu evaluierenden Beihilferegelung, ii) die Evaluierungsfragen, iii) die Ergebnisindikatoren, iv) die vorgesehene Evaluierungsmethode, v) die Datenerfassungskriterien, vi) den vorgesehenen Zeitplan für die Evaluierung (einschließlich der Termine für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts), vii) die Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung vornimmt, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie viii) die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung.

(5) Das Ziel der Ex-post-Evaluierung besteht darin festzustellen, ob sich die Annahmen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt haben und die Voraussetzungen dafür erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele. In der Ex-post-Evaluierung werden auch die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet.

(6) Die Ex-post-Evaluierung wird auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Evaluierungsplans vorgenommen.

(7) Bei Beihilferegelungen, die der Evaluierungspflicht gemäß Absatz 2 unterliegen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Entwurf des Evaluierungsplans

a)
innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten der Beihilferegelung, wenn die Mittelausstattung der Regelung mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit beträgt,
b)
innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird,
c)
innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Regelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

(8) Der Entwurf des Evaluierungsplans muss mit der von der Kommission angenommenen gemeinsamen Methodik für die Evaluierung staatlicher Beihilfen im Einklang stehen. Die Kommission kann beschließen, diesen ursprünglichen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Beschluss zur Genehmigung des Evaluierungsplans zu verlängern. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan.

(9) Die Ex-post-Evaluierung wird von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt. Jede Evaluierung umfasst mindestens einen Zwischenevaluierungsbericht und einen abschließenden Evaluierungsbericht. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen beide Berichte.

(10) Der abschließende Evaluierungsbericht ist der Kommission spätestens neun Monate vor Auslaufen der Regelung vorzulegen. Diese Frist kann bei Regelungen, bei denen die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung entsteht, verkürzt werden. Der genaue Umfang und die Modalitäten jeder Evaluierung werden im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Evaluierungsplans dargelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel ist zu beschreiben, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

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