Artikel 2 VO (EU) 2026/562
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „nachhaltiger Landverkehr” den Eisenbahnverkehr, den Binnenschiffsverkehr und den nachhaltigen multimodalen Verkehr im Bereich des Landverkehrs;
- b)
- „externe Kosten des Verkehrs” die von den Verkehrsnutzern verursachten Kosten, die nicht von ihnen selbst, sondern von der Gesellschaft insgesamt getragen werden, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen, Luftverschmutzung, Verletzungen und Todesfällen, Lärm und Verkehrsüberlastung;
- c)
- „Beihilferegelung” jede Regelung, auf deren Grundlage Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, bzw. jede Regelung, auf deren Grundlage einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;
- d)
- „neue kommerzielle Verbindung im Schienengüterverkehr” eine kommerzielle Verbindung, über die neue Schienengüterverkehrsdienste im Linienverkehr zwischen mindestens zwei Güterterminals erbracht werden, zwischen denen mindestens in den drei Jahren vor Inbetriebnahme der betreffenden Verbindung keine direkte Linienverbindung im Schienengüterverkehr bestand;
- e)
- „neue kommerzielle Verbindung im Binnenschiffsgüterverkehr” eine kommerzielle Verbindung, über die neue Binnenschiffsgüterverkehrsdienste im Linienverkehr zwischen mindestens zwei Güterterminals erbracht werden, zwischen denen mindestens in den drei Jahren vor Inbetriebnahme der betreffenden Verbindung keine direkte Linienverbindung im Binnenschiffsgüterverkehr bestand;
- f)
- „Güterterminal” eine Struktur, die für das Umladen und die vorübergehende Lagerung von Gütern ausgerüstet ist;
- g)
- „Eisenbahn-Serviceeinrichtung” eine in der Union befindliche Serviceeinrichtung nach Anhang II der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (z. B. Schienengüterterminals, Instandhaltungs- oder Lagereinrichtungen) und ihre Zugangsinfrastruktur (einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen physischen oder digitalen Ausrüstung), mit Ausnahme von Einrichtungen oder Ausrüstungen, die mit nicht die Beförderung betreffenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;
- h)
- „Zugangsinfrastruktur” jede Art von Infrastruktur, die für den Zugang der Nutzer zu einer multimodalen Anlage für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr oder einer unimodalen Eisenbahn-Serviceeinrichtung oder Anlage für den Binnenschiffsverkehr oder für die Einfahrt der Nutzer in eine solche Einrichtung bzw. Anlage von Land, von See oder von Flüssen aus erforderlich ist, wie etwa Straßen, Schienen, Kanäle oder Schleusen;
- i)
- „Anlage für den Binnenschiffsverkehr” eine in der Union befindliche und für den Binnenschiffsverkehr genutzte Serviceeinrichtung (z. B. ein Güterterminal oder eine Instandhaltungs- oder Lagereinrichtung) und ihre Zugangsinfrastruktur (einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen physischen oder digitalen Ausrüstung), mit Ausnahme von Einrichtungen oder Ausrüstungen, die mit nicht die Beförderung betreffenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;
- j)
- „Hafensuprastruktur” auf der Infrastruktur befindliche Anlagen (z. B. für die Lagerung), feste Ausrüstungen (z. B. Lagerhäuser und Terminalgebäude) und mobile Ausrüstungen (z. B. Krananlagen), die sich in einem Hafen befinden und für die Erbringung verkehrsbezogener Hafendienste bestimmt sind, sofern sich die betreffende Suprastruktur in einer multimodalen Verkehrsanlage mit einer Schienen- oder Binnenschiffsverkehrsverbindung befindet;
- k)
- „multimodale Anlage für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr” eine in der Union befindliche Serviceeinrichtung, einschließlich Hafensuprastrukturen und Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr, und ihre Zugangsinfrastruktur (einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen physischen oder digitalen Ausrüstung), die für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr in Kombination mit anderen Verkehrsträgern erforderlich ist, mit Ausnahme von Einrichtungen oder Ausrüstungen, die mit nicht die Beförderung betreffenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;
- l)
- „multimodaler Verkehr” die Beförderung von Gütern oder Personen über mindestens zwei verschiedene Verkehrsträger;
- m)
- „Ad-hoc-Beihilfe” eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
- n)
- „privater Gleisanschluss” in privatem Eigentum stehende und privat betriebene Schieneninfrastruktur (einschließlich Schienen und sonstiger Anlagen oder Ausrüstungen, die für deren Betrieb erforderlich sind), über die Verladeeinrichtungen, die nicht als Serviceeinrichtungen im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2012/34/EU anzusehen sind, an das öffentliche Schienennetz angeschlossen sind, sowie jede gewidmete Infrastruktur, die einer in privatem Eigentum stehenden und privat betriebenen Schieneninfrastruktur dient;
- o)
- „gewidmete Infrastruktur” Infrastruktur, die für im Voraus ermittelbare Unternehmen errichtet wird und auf deren Bedarf zugeschnitten ist;
- p)
-
„Fahrzeug für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr”
- i)
- ein Schienenfahrzeug oder
- ii)
- ein Binnenschiff;
- q)
-
„Schienenfahrzeuge”
- i)
- Lokomotiven für die Beförderung von Gütern oder Personen und Schienenfahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Verbrennungstriebfahrzeugen oder elektrischer Triebfahrzeuge, Verbrennungstriebzügen oder elektrischer Triebzüge und Reisezugwagen, oder
- ii)
- Güterwagen, einschließlich Tiefladewagen, die für das gesamte Netz ausgelegt sind, und Fahrzeugen zur Beförderung von Lastkraftwagen;
- r)
- „Binnenschiff” ein Schiff für den Personen- oder Güterverkehr, das ausschließlich oder vorwiegend für den Verkehr auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe bestimmt ist, einschließlich eigens zur Fortbewegung eines Schubverbands gebauter Schiffe;
- s)
- „kleines Midcap-Unternehmen” ein Unternehmen, das die in Anhang IV dieser Verordnung genannten Kriterien erfüllt; Für die Zwecke von Beihilfen im Zusammenhang mit Finanzprodukten, die über den Fonds „InvestEU” im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens der Union für die Jahre 2021 bis 2027(2) unterstützt werden, bezeichnet der Ausdruck „kleines Midcap-Unternehmen” ein Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern, bei dem es sich nicht um ein KMU handelt;
- t)
- „intermodale Ladeeinheit” Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger/Straßengüterfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die im intermodalen Verkehr zum Einsatz kommen;
- u)
- „intermodaler Verkehr” den Transport von Gütern in ein und derselben intermodalen Ladeeinheit über mehrere Verkehrsträger, wobei ein Wechsel des Verkehrsträgers, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt;
- v)
- „Seeschiff” ein Schiff, das nicht ausschließlich oder vorwiegend auf Binnengewässern oder auf geschützten Gewässern oder in deren unmittelbarer Nähe verkehrt;
- w)
- „Unternehmen in Schwierigkeiten” ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014;
- x)
- „Ausrüstung für nachhaltigen multimodalen Verkehr” Ausrüstung, die für den nachhaltigen multimodalen Verkehr eingesetzt wird, wie kranbare Sattelauflieger, mit Ausnahme der für die Einrichtungen verwendeten Ausrüstung;
- y)
- „Einzelbeihilfe” i) eine Ad-hoc-Beihilfe oder ii) eine Beihilfe, die einzelnen Empfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
- z)
- „Güterterminal für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr” ein in der Union befindliches Güterterminal zwischen zwei verschiedenen Schienensystemen oder zwischen mindestens zwei Verkehrsträgern, von denen einer die Schiene oder eine Binnenwasserstraße ist, und seine Zugangsinfrastruktur (einschließlich der für den Betrieb notwendigen physischen oder digitalen Ausrüstung), z. B. Güterterminals in Binnen- oder Seehäfen, an Binnenwasserstraßen oder in Flughäfen oder multimodale Logistikplattformen, mit Ausnahme von Einrichtungen oder Ausrüstungen, die mit nicht die Beförderung betreffenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;
- aa)
- „Beteiligung” die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen als direkte oder indirekte Investition, wodurch das Eigentum an einem entsprechenden Anteil dieses Unternehmens erworben wird;
- bb)
- „beteiligungsähnliche Investition” eine zwischen Beteiligung und Kreditfinanzierung angesiedelte Finanzierungsform, die mit einem höheren Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und einem niedrigeren Risiko als die üblichen Beteiligungen verbunden ist, bei der sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert ist. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit (in der Regel ungesichert und nachrangig, einschließlich Mezzanin-Finanzierungen, und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar) oder als Vorzugsanteile ausgestaltet sein;
- cc)
- „Beginn der Arbeiten” entweder den Beginn der mit der Investition im Zusammenhang stehenden Bauarbeiten oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder im Falle einer Übernahme den Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist;
- dd)
- „steuerliche Folgeregelung” eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;
- ee)
- „Beihilfeintensität” den in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückten Bruttobetrag der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
- ff)
- „Verkehrsunternehmen” ein Unternehmen, das Personen oder Güter im nachhaltigen Landverkehr befördert;
- gg)
- „Organisator von Beförderungsdiensten” ein Unternehmen, das die Beförderung von Gütern organisiert und somit die Wahl zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern trifft;
- hh)
- „nachhaltiger Landverkehr” die Beförderung von Gütern oder Personen auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder im nachhaltigen multimodalen Verkehr;
- ii)
- „Landverkehr” die Beförderung von Gütern oder Personen auf der Schiene, auf Binnenwasserstraßen oder Straßen;
- jj)
- „Kurzstreckenseeverkehr” die Beförderung von Gütern und/oder Personen auf dem Seeweg zwischen Häfen in Gewässern eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder zwischen einem Hafen in den Gewässern der Mitgliedstaaten und einem Hafen in den Gewässern eines benachbarten Drittlandes mit einer Küstenlinie an einem Meer, das an einen oder mehrere Mitgliedstaaten angrenzt(3);
- kk)
- „nachhaltiger multimodaler Verkehr” die Beförderung von Gütern oder Personen über mindestens zwei verschiedene Verkehrsträger, wobei mindestens einer der genutzten Verkehrsträger die Schiene oder eine Binnenwasserstraße ist oder Landverkehr mit Kurzstreckenseeverkehr kombiniert wird;
- ll)
- „nicht die Beförderung betreffende Tätigkeiten” gewerbliche Dienstleistungen, die nicht mit dem nachhaltigen Landverkehr im Zusammenhang stehen, einschließlich Nebendienstleistungen für Fahrgäste, Spediteure oder andere Dienstleister wie die Vermietung von Büro- und Verkaufsräumen und Hotels;
- mm)
- „Transeuropäisches Verkehrsnetz” das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679 genannte Netz;
- nn)
- „Eisenbahnunternehmen” jedes Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU;
- oo)
-
„neuer Marktteilnehmer” ein Eisenbahnunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU, das die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- i)
- Es hat weniger als zwanzig Jahre vor der Gewährung der Beihilfe eine Genehmigung nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU für das einschlägige Marktsegment erhalten;
- ii)
- es ist nicht im Sinne des Anhangs I Artikel 3 Absatz 3 dieser Verordnung mit einem Eisenbahnunternehmen verbunden, dem vor dem 1. Januar 2010 eine Genehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 14 der Richtlinie 2012/34/EU erteilt wurde;
- pp)
- „kleine und mittlere Unternehmen” oder „KMU” Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I dieser Verordnung erfüllen;
- qq)
- „europäische RIS-Umgebung” (RIS = River Information Services — Binnenschifffahrtsinformationsdienste) eine elektronische Zentralplattform auf der Grundlage von nationalen Binnenschifffahrtsinformationen, die technische und operative Dienste für RIS-Benutzer bereitstellt und Verbindungen zur elektronischen Berichterstattung nach dem Grundsatz der Einmaligkeit umfasst, sodass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen den Behörden ihre Daten nur einmal übermitteln müssen;
- rr)
- „Telematikanwendungen im Güterverkehr” Anwendungen wie Informationssysteme (Verfolgung von Gütern und Zügen in Echtzeit), Rangier- und Zugbildungssysteme, Buchungssysteme, Zahlungs- und Fakturierungssysteme sowie Anwendungen für die Verwaltung von Anschlüssen zu anderen Verkehrsträgern und für die Erstellung elektronischer Begleitdokumente;
- ss)
- „europäisches Fahrzeugeinstellungsregister” ein Register im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 und des Artikels 47 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/34/oj).
- (2)
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).
- (3)
Artikel 3 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2024/1679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Leitlinien der Union für den Aufbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1153 und (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (
ABl. L, 2024/1679, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1679/oj ).- (4)
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/797/oj).
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