Artikel 1 VO (EU) 2026/562

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gruppen von Beihilfen:

a)
Betriebsbeihilferegelungen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs;
b)
Betriebsbeihilferegelungen für die Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen im Schienen- und Binnenschiffsgüterverkehr;
c)
Investitionsbeihilferegelungen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr sowie multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr einschließlich Hafensuprastrukturen, sofern sich die betreffende Suprastruktur in einer Anlage für den Binnenschiffsverkehr oder einer multimodalen Verkehrsanlage mit einer Schienen- oder Binnenschiffsverkehrsverbindung befindet;
d)
Ad-hoc-Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilferegelungen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr;
e)
Investitionsbeihilferegelungen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung privater Gleisanschlüsse;
f)
Investitionsbeihilferegelungen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr;
g)
Investitionsbeihilferegelungen für den Erwerb von intermodalen Ladeeinheiten und Krananlagen an Bord von Schiffen;
h)
Investitionsbeihilferegelungen zur Förderung der Interoperabilität des nachhaltigen Landverkehrs;
i)
Investitionsbeihilferegelungen für die Anpassung und Modernisierung des nachhaltigen Landverkehrs.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Gruppen von Beihilfen:

a)
Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;
b)
Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist;
c)
Beihilfen, die davon abhängig gemacht werden, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
d)
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten;
e)
Beihilfemaßnahmen, die für sich genommen, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere

i)
Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Es kann jedoch verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat;
ii)
Beihilfen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;

f)
Beihilfen für die Abgeltung von mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängenden Leistungen im Personen- oder Güterverkehr;
g)
Beihilfen für Hafeninfrastruktur und Hafenzugangsinfrastruktur, die von der Kommission unmittelbar auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft werden oder unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen;
h)
Beihilferegelungen gemäß Kapitel II dieser Verordnung, die in den Anwendungsbereich des Artikels 20 dieser Verordnung fallen, nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten oder ab einem späteren, von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt;
i)
Änderungen an Regelungen gemäß Buchstabe h, mit Ausnahme von Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben.

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