Präambel VO (EU) 2026/562

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2586 des Rates vom 19. Dezember 2022 über die Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr(1), insbesondere auf Artikel 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2586,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( „AEUV” ) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Die Kommission kann nach Artikel 108 Absatz 4 AEUV Verordnungen zu diesen Gruppen von staatlichen Beihilfen erlassen.
(2)
Durch die Verordnung (EU) 2022/2586 ist die Kommission ermächtigt worden zu erklären, dass Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs gemäß Artikel 93 AEUV unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden können.
(3)
Beihilfen für den Landverkehr werden als mit dem AEUV vereinbar erachtet, sofern sie im Einklang mit Artikel 93 AEUV den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen oder eine „Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen” darstellen.
(4)
Um das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) festgelegte Klimaneutralitätsziel der Union zu erreichen, ist ein grundlegender grüner und digitaler Wandel des Verkehrs in der Union erforderlich. Im Rahmen der Strategie der Kommission für nachhaltige und intelligente Mobilität(3) aus dem Jahr 2020 forderte die Union die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um alle Verkehrsträger nachhaltiger zu gestalten und den Umstieg auf nachhaltigere Verkehrsträger zu fördern.
(5)
In Artikel 11 AEUV wird das Engagement der Union für Umweltschutz und Nachhaltigkeit bekräftigt und die Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen hervorgehoben.
(6)
Nach den Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung des Artikels 93 AEUV ist davon auszugehen, dass bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, keine nennenswerten Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten verursachen, sofern sie bestimmte eindeutige, auf der Grundlage der umfangreichen Beschlusspraxis der Kommission festgelegte Vereinbarkeitskriterien erfüllen.
(7)
Diese Verordnung gilt für Betriebs- und Investitionsbeihilfen, die für nachhaltigen Landverkehr gewährt werden.
(8)
Beihilfen, die sowohl die allgemeinen als auch die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden besonderen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollten von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sein.
(9)
Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung fallen, unterliegen weiter der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV. Diese Verordnung lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Beihilfen anzumelden, mit denen Ziele verfolgt werden, die den unter diese Verordnung fallenden Zielen entsprechen.
(10)
Diese Verordnung sollte nur für Beihilfen gelten, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen. Dagegen sollten Beihilfen für die Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen im Landverkehr weiterhin unter die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) fallen oder, falls sie die Voraussetzungen der genannten Verordnung nicht erfüllen, bei der Kommission angemeldet werden. Unternehmen, die Verkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbringen, sollten Beihilfen auf Grundlage dieser Verordnung erhalten können, sofern insbesondere die Bestimmungen des Artikels 8 dieser Verordnung eingehalten werden und eine Überkompensation verhindert wird.
(11)
Diese Verordnung sollte im Einklang mit den Zielen der Kommission eine stärkere Vereinfachung ermöglichen(5) und zu mehr Transparenz, einer wirksamen Evaluierung und besseren Kontrollen der Einhaltung der Beihilfevorschriften auf nationaler und Unionsebene beitragen, gleichzeitig jedoch die institutionellen Befugnisse der Kommission und der Mitgliedstaaten wahren. Dies steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts(6) und mit dem Ergebnis der von der Kommission im Jahr 2020 durchgeführten Eignungsprüfung(7), denen zufolge der Verwaltungsaufwand verringert und ein effizienter Einsatz öffentlicher Mittel gewährleistet werden muss.
(12)
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung werden anhand gemeinsamer Grundsätze festgelegt, die gewährleisten, dass die Beihilfen i) der Koordinierung des Verkehrs dienen, ii) einen eindeutigen Anreizeffekt haben, iii) erforderlich, geeignet und angemessen sind, iv) in voller Transparenz sowie unter Anwendung eines Kontrollmechanismus und einer regelmäßigen Evaluierung gewährt werden und v) Wettbewerb und Handel nicht in einer Weise beeinträchtigen, die den allgemeinen Interessen der Union abträglich ist.
(13)
Um sicherzustellen, dass die Beihilfen erforderlich sind und als Anreiz zur Weiterentwicklung von Tätigkeiten oder Vorhaben wirken, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen für Tätigkeiten oder Vorhaben gelten, die der Beihilfeempfänger in jedem Fall, also auch ohne die Beihilfe, aufgenommen hätte. Beihilfen sollten nur dann nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellt werden, wenn mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit erst begonnen wird, nachdem der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Beihilfeantrag gestellt hat. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten an dem geförderten Vorhaben.
(14)
Bei unter diese Verordnung fallenden Ad-hoc-Investitionsbeihilfen, die großen Unternehmen gewährt werden, sollte der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger zusätzlich zur Erfüllung der für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geltenden Voraussetzungen in Bezug auf den Anreizeffekt laut seinen internen Unterlagen nachweislich die Rentabilität der geförderten Investition mit und ohne Beihilfe analysiert hat. In solchen Fällen sollte sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass aus diesen Unterlagen hervorgeht, dass es durch die Beihilfe entweder zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands der geförderten Investition oder der Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers für die geförderte Investition oder zu einem signifikant beschleunigten Abschluss der Investition kommt.
(15)
Für automatische Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen sollte hinsichtlich des Anreizeffekts eine besondere Voraussetzung gelten, da die auf diesen Regelungen beruhenden Beihilfen automatisch gewährt werden. Diese besondere Voraussetzung lautet, dass mit den betreffenden Beihilferegelungen nur Vorhaben oder Tätigkeiten gefördert werden sollten, an denen die Arbeiten erst nach Inkrafttreten der Regelungen beginnen. Diese Voraussetzung sollte jedoch nicht für Folge-Beihilferegelungen gelten, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. Der für die Prüfung des Anreizeffekts von Folge-Beihilferegelungen ausschlaggebende Zeitpunkt sollte der sein, zu dem die steuerliche Maßnahme zum ersten Mal in der ursprünglichen Regelung verankert wurde.
(16)
Bei Betriebsbeihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sollte von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn die Beihilfe an die Nutzer weitergegeben wird und somit die Nachfrage nach nachhaltigen Verkehrsdiensten erhöht wird und eine Verkehrsverlagerung stattfindet. Durch die Bereitstellung einschlägiger Informationen soll über die Maßnahmen informiert werden, die zur Verfügung stehen, um die Wettbewerbsfähigkeit des nachhaltigen Landverkehrs gegenüber dem reinen Straßenverkehr oder gegenüber anderen weniger nachhaltigen alternativen Verkehrsträgern zu verbessern. Die Bereitstellung dieser Informationen dürfte somit dafür sorgen, dass die Beihilfe in dem von den Nutzern zu zahlenden Preis erkennbar wird.
(17)
Im Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und eines wirksamen Monitorings sollte diese Verordnung nur für Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ( „transparente Beihilfen” ). Für bestimmte Beihilfeinstrumente wie Kredite, Garantien, steuerliche Maßnahmen und insbesondere rückzahlbare Vorschüsse sollten in dieser Verordnung die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sie als transparent angesehen werden können. Beihilfen in Form von Garantien sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage einer für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämie berechnet worden ist. Beihilfen sollten auch als transparent angesehen werden, wenn die für die Berechnung der Beihilfeintensität der staatlichen Garantie verwendete Methode vor Umsetzung der Maßnahme bei der Kommission angemeldet und von ihr gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(8) genehmigt wurde. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Beihilfen, bei denen eine komplexe wirtschaftliche Bewertung durchgeführt werden muss, um das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe ex ante genau zu berechnen (z. B. Beihilfen in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen), nicht als transparente Beihilfen angesehen werden, es sei denn, der Nominalbetrag der betreffenden Investition wird als das Bruttosubventionsäquivalent zugrunde gelegt.
(18)
Damit sichergestellt ist, dass die Beihilfen angemessen und auf das erforderliche Maß beschränkt sind, sollten die Beihilfehöchstbeträge in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten festgelegt werden. Auf der Grundlage der Erfahrung der Kommission sollte die Beihilfeintensität so festgesetzt werden, dass Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel, die durch die geförderte Tätigkeit verursacht werden, möglichst gering gehalten werden, gleichzeitig jedoch Marktversagen oder andere Hindernisse für die Koordinierung des Verkehrs in geeigneter Weise behoben werden.
(19)
In die Berechnung der Beihilfeintensität sollten nur beihilfefähige Kosten einfließen. Die ermittelten beihilfefähigen Kosten sollten durch klare, spezifische und aktuelle schriftliche Unterlagen belegt werden. Beihilfen, die die einschlägige Beihilfeintensität übersteigen, sollten nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Für die Berechnung sollten alle Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen werden. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen sollten auf ihren Wert am Tag der Gewährung abgezinst werden. Auch die beihilfefähigen Kosten sollten auf ihren Wert zu dem genannten Zeitpunkt abgezinst werden.
(20)
Die Kommission sollte sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen Wettbewerb und Handel nicht in einem Maße beeinträchtigen, das den allgemeinen Interessen der Union abträglich ist. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
(21)
Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten sollten nicht unter diese Verordnung fallen. Solche Beihilfen sollten auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten(9) geprüft werden.
(22)
Mit dieser Verordnung werden die umfangreichen Erfahrungen der Kommission bei der Prüfung von Betriebsbeihilfen für die Verringerung der externen Kosten des Verkehrs konsolidiert. Für die Quantifizierung solcher Beihilfen sollten die externen Kosten herangezogen werden, die durch die Nutzung einer nachhaltigeren Verkehrslösung anstelle eines alternativen wirtschaftlich tragfähigen Verkehrsträgers — wie des reinen Straßenverkehrs — vermieden werden können. Beihilfen können in Form einer Senkung der Entgelte gewährt werden, die Verkehrsunternehmen für die Nutzung der Infrastruktur zahlen müssen. Betriebsbeihilfen zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs sollten nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn die Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel begrenzt und genau festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die vermiedenen externen Kosten nach den Vorschriften und Methoden des Handbuchs der Kommission über die externen Kosten des Verkehrs(10) berechnet werden, die Beihilfeintensität bestimmte Schwellenwerte nicht übersteigt und die Beihilfen nur für tatsächlich erbrachte nachhaltige Landverkehrsdienste gewährt werden. So wird sichergestellt, dass die Beihilfen strikt auf die Vergütung der externen Kosten, die durch die Nutzung eines nachhaltigeren Verkehrsträgers vermieden werden, beschränkt bleiben.
(23)
Ferner sollten Betriebsbeihilfen zur Unterstützung von Verkehrsunternehmen oder Organisatoren von Beförderungsdiensten bei der Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen im Schienengüter- oder Binnenschiffsgüterverkehr nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn die Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel begrenzt und genau festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Beihilfebetrag auf der Grundlage der Betriebsverluste berechnet wird, die dem Beihilfeempfänger in den ersten fünf Jahren des Betriebs der neuen kommerziellen Güterverkehrsverbindung entstehen, und die Beihilfeintensität einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt.
(24)
Investitionen in Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr, multimodale Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr und private Gleisanschlüsse in der gesamten Union sind von entscheidender Bedeutung, um Konnektivität, ein nachhaltiges Funktionieren der Wirtschaft und den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Solche Investitionen bringen die Prioritäten der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität(11) der Kommission aus dem Jahr 2020 voran, die der Entwicklung multimodaler Verkehrsanlagen Vorrang einräumt. Die vorliegende Verordnung sollte für Investitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr, multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr sowie von privaten Gleisanschlüssen gelten. Sie sollte hingegen nicht für Beihilfen für Hafeninfrastruktur (Liegeplätze, Molen usw.) und nicht für Beihilfen für Hafenzugangsinfrastruktur gelten, die unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission(12) fallen. Die vorliegende Verordnung sollte jedoch für Beihilfen für Hafensuprastrukturen (auf der Infrastruktur befindliche Anlagen z. B. für die Lagerung, Serviceeinrichtungen wie Lagerhäuser sowie Ausrüstungen für den Betrieb von Einrichtungen) gelten, sofern sich die betreffende Suprastruktur in einer Anlage für den Binnenschiffsverkehr oder einer multimodalen Verkehrsanlage mit einer Schienen- oder Binnenschiffsverkehrsverbindung befindet. Bei diesen Arten von Beihilfen sollte der mit der Anmeldung unbedenklicher Beihilfemaßnahmen verbundene Verwaltungsaufwand verringert werden, damit sich die Kommission auf die Fälle konzentrieren kann, die den Wettbewerb potenziell am stärksten verfälschen können. Die Voraussetzungen für eine Freistellung von Investitionsbeihilfen für Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr, multimodale Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr sowie private Gleisanschlüsse von der Anmeldepflicht sollten dafür sorgen, dass Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel, die fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt abträglich wären, begrenzt werden. Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel werden insbesondere durch die Gewährleistung der Angemessenheit der Beihilfe begrenzt.
(25)
Diese Verordnung sollte nur dann für Investitionsbeihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr und von bestimmten Kategorien von Ausrüstung für den nachhaltigen multimodalen Verkehr (d. h. intermodale Ladeeinheiten und Krananlagen an Bord von Schiffen) gelten, wenn Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel begrenzt sind. Beim Erwerb bestimmter Arten von Ausrüstung für nachhaltigen multimodalen Verkehr ist dies der Fall, wenn es sich um eine Beihilferegelung für Krananlagen an Bord von Schiffen oder eine Beihilferegelung zur Deckung eines Teils der Kosten intermodaler Ladeeinheiten handelt und die Beihilfeintensität genau festgelegte Schwellenwerte nicht übersteigt. Beim Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr ist dies der Fall, wenn die Beihilfe in Form einer Garantie für den Käufer des Fahrzeugs und unter genau festgelegten Voraussetzungen gewährt wird. Im Schienenverkehr sind KMU und neue Marktteilnehmer aufgrund der hohen Investitionskosten für den Erwerb von Schienenfahrzeugen und des schwierigen Zugangs zu Finanzmitteln mit Schwierigkeiten konfrontiert, wenn sie ihre Flotten erneuern oder erweitern wollen. Kleine Midcap-Unternehmen stehen vor ähnlichen Herausforderungen. Im Binnenschiffsverkehr sind die meisten Betreiber KMU oder allenfalls kleine Midcap-Unternehmen. Für sie ist es besonders schwierig, ihre Flotte zu erneuern oder zu erweitern, da sie Schwierigkeiten beim Zugang zu Marktfinanzierungen haben. Daher sind Investitionsbeihilfen in Form von Garantien für neue Marktteilnehmer im Schienenverkehr, für KMU oder kleine Midcap-Unternehmen im Schienen- oder Binnenschiffsverkehr dem nachhaltigen Verkehr zuträglich, ohne Wettbewerb und Handel übermäßig zu verfälschen.
(26)
Im Einklang mit der Verkehrs- und Digitalisierungspolitik der Union sind weitere Anstrengungen erforderlich, um die Kommunikation zwischen verschiedenen Verkehrsinformationssystemen, die Koordinierung der Verkehrsnetze und den grenzüberschreitenden Wettbewerb zu ermöglichen und die Verkehrssicherheit in der Union zu verbessern. Denn bisher stellen die unterschiedlichen Verkehrsnetznormen, mangelnde technische Harmonisierung, inkompatible Instrumente und Systeme für die Datenerhebung sowie Bedenken hinsichtlich der Datenweitergabe und Datensouveränität Hindernisse dar. Ferner haben die Erfahrungen bei der Beurteilung von Maßnahmen zur Förderung der Interoperabilität auf Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen von 2008(13) gezeigt, dass akute Fälle von Marktversagen bestehen, die auf mangelnde Koordinierung und den für Vorreiter bestehenden Nachteil zurückzuführen sind, dass die mit der Einführung einer bestimmten Technologie oder Norm verbundenen Vorteile über die wirtschaftlichen Interessen der Verkehrsunternehmen hinausgehen.
(27)
Dies ist beispielsweise bei Zug- und Verkehrssteuerungssystemen wie dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) der Fall. Das ERTMS ist ein einheitliches europäisches Signalgebungs- und Geschwindigkeitskontrollsystem, das die Interoperabilität der nationalen Eisenbahnsysteme gewährleistet, die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten der Signalgebungssysteme senkt und die Geschwindigkeit der Züge, die Kapazität der Infrastruktur und das Sicherheitsniveau im Schienenverkehr erhöht. Das ERTMS besteht aus dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS), d. h. einer Führerstandsignalsteuerung mit automatischer Zugsicherung, Bahnmobilfunk (RMR) und automatisiertem Zugbetrieb (ATO). Das derzeit für den Eisenbahnbetrieb verwendete RMR-System, nämlich das „Global System for Mobil Communications — Railway” (GSM-R), basiert auf Spezifikationen, die vor 20 Jahren finalisiert wurden. Aufgrund technologischer Obsoleszenz ist es unwahrscheinlich, dass die industrielle Unterstützung für GSM-R über das Jahr 2031 hinaus gewährleistet ist. Angesichts der begrenzten negativen Auswirkungen von Beihilfen zur Förderung der Interoperabilität auf Wettbewerb und Handel und unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrung sollten solche Beihilfen unter genau festgelegten Voraussetzungen unter diese Verordnung fallen.
(28)
Damit der Schienen- und Binnenschiffsverkehr wettbewerbsfähiger werden, muss ferner die technische Anpassung und Modernisierung des nachhaltigen Landverkehrs gefördert werden. Beihilfen für solche Investitionen sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel zu begrenzen, die fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt abträglich wären. Die Voraussetzungen für die Freistellung solcher Beihilfen von der Anmeldepflicht sollten insbesondere die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beihilfen gewährleisten und Vorkehrungen in Bezug auf die Art der Beihilfen sowie die beihilfefähigen Kosten umfassen.
(29)
Beihilfen für Unternehmen zur Anpassung an künftige Unionsnormen können bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein hohes Maß an Harmonisierung und Normung herbeiführen. Beihilfen für Investitionen, die getätigt werden, um bereits erlassene Unionsnormen zu erfüllen, sollten nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Wenn die betreffende Unionsnorm bereits erlassen wurde, aber noch nicht in Kraft ist, können Beihilfen — sofern die Norm nicht rückwirkend gilt — allerdings einen Anreizeffekt haben, wenn sie einen Anreiz dafür schaffen, die Investition mindestens 12 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchzuführen und abzuschließen. Damit die Mitgliedstaaten nicht davon abgehalten werden, verbindliche nationale Normen festzulegen, die strenger oder ehrgeiziger sind als die entsprechenden Unionsnormen, können Beihilfemaßnahmen unabhängig davon, ob es solche nationalen Normen gibt, einen Anreizeffekt haben. Gleiches gilt, wenn bei Gewährung einer Beihilfe bereits verbindliche nationale Normen, aber keine entsprechenden Unionsnormen vorliegen.
(30)
Bestimmte Gruppen von Beihilfen mit hohen Beihilfebeträgen pro Vorhaben sollten von der Kommission nach der Anmeldung geprüft werden, weil in diesen Fällen ein höheres Risiko unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel besteht. Beihilfen, die bestimmte Schwellenwerte übersteigen, sollten daher weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterliegen. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Schwellenwerte nicht umgangen werden, indem ein Vorhaben künstlich in mehrere Vorhaben mit ähnlichen Merkmalen, Zielen oder Beihilfeempfängern aufgespalten wird.
(31)
Angesichts der größeren potenziellen Auswirkungen umfangreicher Beihilferegelungen auf Handel und Wettbewerb sollten Beihilferegelungen, deren Mittelausstattung in einem bestimmten Jahr einen bestimmten Schwellenwert oder insgesamt einen absoluten Wert übersteigt, grundsätzlich einer beihilferechtlichen Evaluierung unterzogen werden. In der Evaluierung sollte geprüft werden, i) ob sich die Annahmen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt haben und die Voraussetzungen dafür erfüllt wurden und ii) ob die Beihilfemaßnahme einen wirksamen Beitrag zur Erreichung ihrer allgemeinen und spezifischen Ziele geleistet hat. Ferner sollten darin Angaben zu den Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel gemacht werden. Im Interesse der Gleichbehandlung sollte die beihilferechtliche Evaluierung auf der Grundlage eines von der Kommission genehmigten Evaluierungsplans vorgenommen werden. Ein solcher Plan sollte zwar in der Regel zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Regelung aufgestellt und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung genehmigt werden, jedoch ist dies unter Umständen nicht in allen Fällen möglich. Damit sich das Inkrafttreten von Beihilferegelungen nicht verzögert, sollte diese Verordnung für solche Regelungen daher vorerst höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten. Die Kommission sollte diesen Zeitraum nach Genehmigung des Evaluierungsplans verlängern können. Zu diesem Zweck sollte der Evaluierungsplan innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Regelung bei der Kommission angemeldet werden. Die Kommission sollte in Ausnahmefällen auch die Möglichkeit haben zu entscheiden, dass angesichts bestimmter besonderer Merkmale des Falls keine Evaluierung erforderlich ist.
(32)
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, der Kommission alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Prüfung des Evaluierungsplans benötigt. Die Kommission sollte ferner die Möglichkeit haben, wenn nötig unverzüglich zusätzliche Informationen anzufordern. Änderungen evaluierungspflichtiger Regelungen sollten — mit Ausnahme von Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dieser Verordnung oder keine wesentlichen Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben können — vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden. Rein formale Änderungen oder administrative Änderungen, einschließlich solcher, die im Rahmen der von der Union kofinanzierten Maßnahmen vorgenommen werden, sollten grundsätzlich nicht als Änderungen angesehen werden, die wesentliche Auswirkungen auf den Inhalt des genehmigten Evaluierungsplans haben.
(33)
Bei der Prüfung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten eingehalten werden, sollte der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für die geförderte Tätigkeit bzw. das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden. In dieser Verordnung sollten die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen Beihilfen verschiedener Gruppen miteinander kumuliert werden können. Nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilfen sollten mit anderen mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen, die nach anderen Verordnungen freigestellt sind, oder mit anderen von der Kommission genehmigten Beihilfen kumuliert werden können, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Wenn Beihilfen aus unterschiedlichen Quellen dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — bestimmbaren beihilfefähigen Kosten betreffen, sollte eine Kumulierung bis zu der höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfeintensität bzw. dem höchsten nach dieser Verordnung für diese Beihilfen zulässigen Beihilfebetrag zulässig sein. In dieser Verordnung sollten auch besondere Vorschriften für die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, und für die Kumulierung mit De-minimis-Beihilfen festgelegt werden. De-minimis-Beihilfen werden häufig nicht für spezifische bestimmbare beihilfefähige Kosten gewährt und können solchen Kosten häufig auch nicht zugeordnet werden. In solchen Fällen sollte es möglich sein, De-minimis-Beihilfen frei mit nach dieser Verordnung freigestellten staatlichen Beihilfen zu kumulieren. Wenn De-minimis-Beihilfen jedoch für dieselben bestimmbaren beihilfefähigen Kosten gewährt werden wie nach dieser Verordnung freigestellte staatliche Beihilfen, sollte eine Kumulierung nur bis zu der in Kapitel II dieser Verordnung festgelegten Beihilfehöchstintensität zulässig sein.
(34)
Mittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen und sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle eines Mitgliedstaats unterstehen, stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Werden solche Mittel mit staatlichen Beihilfen kombiniert, sollten bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten bzw. Beihilfehöchstbeträge eingehalten werden, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt werden. Dies sollte gelten, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht übersteigt.
(35)
Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist für die korrekte Anwendung der Vertragsvorschriften unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, gegenseitigen Überprüfungen und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Websites mit Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen einrichten. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kurzbeschreibung der einzelnen freigestellten Beihilfemaßnahmen in der Beihilfentransparenzdatenbank der Kommission zu veröffentlichen. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) sollte ein Standardformat verwendet werden. Dieses Format sollte es ermöglichen, die Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2586 auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
(36)
Die Durchsetzung des Beihilferechts ist in hohem Maße von der Mitwirkung der Mitgliedstaaten abhängig. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass jede Einzelbeihilfe, die auf der Grundlage einer unter eine Gruppenfreistellung fallenden Regelung gewährt wird, alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt.
(37)
Um ein wirksames Monitoring von Beihilfemaßnahmen nach der Verordnung (EU) 2022/2586 zu gewährleisten, ist es angezeigt, Vorschriften für die Berichte der Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen festzulegen. Ferner ist es mit Blick auf die in Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates(15) festgelegte Verjährungsfrist zweckmäßig, Vorschriften für die Aufzeichnungen über die mit dieser Verordnung freigestellten Beihilfen festzulegen, die die Mitgliedstaaten aufbewahren müssen.
(38)
Um die Wirksamkeit der Vereinbarkeitsvoraussetzungen dieser Verordnung zu stärken, sollte die Kommission im Falle der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen die Möglichkeit haben, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für die Zukunft zu entziehen. Die Kommission sollte den Entzug dieses Rechtsvorteils auf bestimmte Gruppen von Beihilfen, bestimmte Beihilfeempfänger oder Beihilfemaßnahmen bestimmter Behörden beschränken können, wenn die Nichteinhaltung dieser Verordnung nur eine begrenzte Gruppe von Maßnahmen oder bestimmte Behörden betrifft. Ein solcher gezielter Entzug des Rechtsvorteils sollte eine angemessene und direkte Abhilfe für die festgestellte Nichteinhaltung darstellen. Wenn eine nicht angemeldete Beihilfemaßnahme nicht alle Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht erfüllt, stellt sie eine rechtswidrige Beihilfe dar, die von der Kommission im einschlägigen Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 für nicht angemeldete Beihilfen geprüft werden muss. Der Entzug des Rechtsvorteils der Gruppenfreistellung für die Zukunft sollte nichts daran ändern, dass etwaige frühere Maßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllten, unter die Gruppenfreistellung fielen.
(39)
Die Definition des Begriffs „KMU” im Sinne des Anhangs I dieser Verordnung sollte auf der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(16) beruhen, um Unterschiede, die zu Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel führen könnten, zu beseitigen, die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der nationalen Maßnahmen zugunsten von KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
(40)
Die Beihilfenpolitik sollte auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich regelmäßig überprüft werden. Daher sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Es ist zweckmäßig, Übergangsbestimmungen festzulegen, die ab dem Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung auf freigestellte Beihilferegelungen anzuwenden sind. Diese Vorschriften sollten den Mitgliedstaaten ggf. Zeit für eine Anpassung an die neue Rechtslage geben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 338 vom 30.12.2022, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2586/oj.

(2)

Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).

(3)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen” (COM(2020) 789 final).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1370/oj).

(5)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung” (COM(2025) 47 final).

(6)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilferechts (COM(2012) 209 final).

(7)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 30. Oktober 2020 — Eignungsprüfung ( „Fitness Check of the 2012 State aid modernisation package, railways guidelines and short-term export credit insurance” , SWD(2020) 257 final).

(8)

ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(9)

ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

(10)

Europäische Kommission, Generaldirektion Mobilität und Verkehr, Essen, H., Fiorello, D., El Beyrouty, K. et al., Handbook on the external costs of transport — Version 2019 – 1.1, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2020, https://data.europa.eu/doi/10.2832/51388.

(11)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen” (COM(2020) 789 final).

(12)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/651/oj).

(13)

Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13).

(14)

Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).

(15)

Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1589/oj).

(16)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).

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