Artikel 22 VO (EU) 2026/562
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Einzelbeihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 9 erfüllen.
(2) Beihilfen, die die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht nicht erfüllen, werden von der Kommission auf Grundlage der einschlägigen von der Kommission angenommenen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung von der Anmeldepflicht freigestellte Beihilferegelungen noch für einen Zeitraum von sechs Monaten freigestellt.
Die Vorschriften dieser Verordnung können nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung auch weiterhin für Beihilfen gelten, die aus im Programmplanungszeitraum 2028-2034 im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Unionsfonds gewährt werden.
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