Artikel 4 VO (EU) 2026/562
Anmeldeschwellen
Diese Verordnung gilt nicht, wenn die folgenden Schwellenwerte in Form von Beihilfehöchstbeträgen überschritten werden:
- a)
- bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelbetriebsbeihilfen für die Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen: 15 Mio. EUR pro Verbindung;
- b)
- bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelinvestitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr und von multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr: 30 Mio. EUR pro Vorhaben;
- c)
- bei Ad-hoc-Investitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr: 10 Mio. EUR pro Vorhaben;
- d)
- bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelinvestitionsbeihilfen für private Gleisanschlüsse: 4 Mio. EUR pro Vorhaben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.