Artikel 4 VO (EU) 2026/562

Anmeldeschwellen

Diese Verordnung gilt nicht, wenn die folgenden Schwellenwerte in Form von Beihilfehöchstbeträgen überschritten werden:

a)
bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelbetriebsbeihilfen für die Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen: 15 Mio. EUR pro Verbindung;
b)
bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelinvestitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr und von multimodalen Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr: 30 Mio. EUR pro Vorhaben;
c)
bei Ad-hoc-Investitionsbeihilfen für den Bau, den Ausbau und die Erneuerung von Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr: 10 Mio. EUR pro Vorhaben;
d)
bei auf Grundlage einer Regelung gewährten Einzelinvestitionsbeihilfen für private Gleisanschlüsse: 4 Mio. EUR pro Vorhaben.

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