Artikel 5 VO (EU) 2026/562

Transparenz der Beihilfen

(1) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ( „transparente Beihilfen” ).

(2) Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:

a)
Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;
b)
Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze berechnet wurde(1);
c)
Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen und ermäßigten Abgaben, wenn die Maßnahme durch eine Obergrenze gewährleistet, dass der jeweils geltende Schwellenwert nicht überschritten wird;
d)
Beihilfen in Form von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen Investitionen, bei denen der Nominalbetrag der betreffenden Investition als das Bruttosubventionsäquivalent zugrunde gelegt wird;
e)
Beihilfen in Form von Garantien, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
Das Bruttosubventionsäquivalent wurde auf der Grundlage von Safe-Harbour-Prämien berechnet, die in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften festgelegt sind.
ii)
Die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie wurde vor Durchführung der Maßnahme bei der Kommission angemeldet und auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften von der Kommission genehmigt, und die genehmigte Methode bezieht sich ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.
iii)
Die Beihilfe wird im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikels 14 dieser Verordnung für den Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr in Form von Garantien gewährt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

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