ANHANG I VO (EU) 2026/562

KMU-DEFINITION

Artikel 1 Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2 Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien

1. Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

2. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 10 Mio. EUR beläuft.

3. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft.

Artikel 3 Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahlen und der Finanzkennzahlen berücksichtigte Unternehmenstypen

1. Ein „eigenständiges Unternehmen” ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Absatzes 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gilt.

2. „Partnerunternehmen” sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3-25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgelagerten Unternehmens).

Ein Unternehmen kann jedoch auch dann als eigenständig — also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen — gelten, obwohl der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, wenn es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind:

a)
staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestitionen tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren ( „Business Angels” ), sofern der Gesamtbetrag der Investition dieser „Business Angels” in ein und dasselbe Unternehmen sich auf weniger als 1250000 EUR beläuft;
b)
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
c)
institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
d)
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.

3. „Verbundene Unternehmen” sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)
Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
b)
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
c)
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
d)
ein Unternehmen, das Anteilseigner bzw. Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern bzw. Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Gesellschafter dieses Unternehmens aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt an der Verwaltung des betreffenden Unternehmens beteiligt sind — unbeschadet der Rechte, über die sie in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner verfügen.

Unternehmen, die durch ein anderes oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbundene Unternehmen.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.

Als „benachbarter Markt” gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem relevanten Markt unmittelbar vor- oder nachgelagert ist.

4. Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

5. Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Eigenschaft als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen abgeben, einschließlich der Daten bezüglich der in Artikel 2 genannten Schwellenwerte. Eine solche Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund von Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen; in einem solchen Fall kann das Unternehmen nach Treu und Glauben erklären, dass es mit Recht davon ausgehen kann, nicht zu 25 % oder mehr im Eigentum eines Unternehmens oder im gemeinsamen Eigentum von miteinander verbundenen Unternehmen zu stehen. Solche Erklärungen lassen die in nationalen Rechtsvorschriften oder in EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen unberührt.

Artikel 4 Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl und der Finanzkennzahlen sowie für den Bezugszeitraum heranzuziehende Daten

1. Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl und der Finanzkennzahlen sind die Daten der letzten genehmigten Rechnungsperiode heranzuziehen, die auf Jahresbasis berechnet werden. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Als Umsatz wird der Betrag abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben herangezogen.

2. Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder für die Finanzkennzahlen auf Jahresbasis über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

3. Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5 Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Bezugsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr oder in Teilzeit (unabhängig von deren Dauer) gearbeitet haben, sowie für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE herangezogen. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a)
Lohn- und Gehaltsempfänger;
b)
für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Beschäftigtenverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Lohn- und Gehaltsempfängern gleichgestellt sind;
c)
mitarbeitende Eigentümer;
d)
Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6 Ermittlung der Daten eines Unternehmens

1. Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens ermittelt.

2. Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens ermittelt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten etwaiger Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgelagert sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zum Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden ggf. die Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

3. Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgelagert sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits mit einem prozentualen Anteil erfasst wurden, der mindestens dem Prozentsatz nach Absatz 2 Unterabsatz 2 entspricht.

4. Wenn die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird diese berechnet, indem die Daten seiner Partnerunternehmen anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der verbundenen Unternehmen hinzuaddiert werden.

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