ANHANG II VO (EU) 2026/562

INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN

TEIL I — Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 19

Beihilfenummer (wird von der Kommission ausgefüllt)
Member State
Referenznummer des Mitgliedstaats
Region

Name der Region(en) (NUTS)(1)

Förderstatus(2)

Bewilligungsbehörde Name

Postanschrift

Internetadresse

Titel der Beihilfemaßnahme
Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)
Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme
Art der Maßnahme
Regelung
Ad-hoc-Beihilfe
Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe(3), der er angehört …
Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe

Beihilfenummer der Kommission

SA …

Verlängerung
Änderung
Laufzeit(4)
Regelung
TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ
Tag der Gewährung
Ad-hoc-Beihilfe
TT.MM.JJJJ
Betroffene Wirtschaftszweige
Alle für Beihilfen infrage kommenden Wirtschaftszweige
Beschränkt auf bestimmte Wirtschaftszweige: Bitte auf Ebene der NACE-Gruppe angeben(5)
Art des Beihilfeempfängers
KMU
Kleine Midcap-Unternehmen
Große Unternehmen
Voraussichtliche Zahl der Beihilfeempfänger
bis zu 10
11 bis 50
51 bis 100
101 bis 500
501 bis 1000
mehr als 1000
Mittelausstattung Jährliche Gesamtmittelausstattung der Regelung(6)

Landeswährung … (in voller Höhe)

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfen(7)

Landeswährung … (in voller Höhe)

Beihilfeinstrument
Zuschuss/Zinszuschuss
Kredit/rückzahlbarer Vorschuss
Garantie (ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission)(8)

Verweis auf den Beschluss der Kommission: SA …

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung
Beteiligung oder beteiligungsähnliche Investition
Sonstiges (bitte angeben)

Bitte angeben, welcher Hauptkategorie das Beihilfeinstrument aufgrund seiner Wirkung/Funktion am ehesten zuzurechnen ist:

Zuschuss
Kredit
Garantie
Steuervergünstigung
Beteiligung oder beteiligungsähnliche Investition

Bei Kofinanzierung durch EU-Fonds

Name des/der EU-Fonds:

Höhe des Beitrags (pro EU-Fonds)

Landeswährung … (in voller Höhe)

TEIL II — Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 19

(Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung dieser Verordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.)

Hauptziel Beihilfehöchstintensität in % der beihilfefähigen Kosten Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe)
Betriebsbeihilferegelung zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs (Artikel 10)

(pro Regelung und Jahr)

….
Betriebsbeihilferegelung für die Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen im Schienen- oder Binnenschiffsgüterverkehr (Artikel 11) Erstes Betriebsjahr ……
Zweites Betriebsjahr
Drittes Betriebsjahr
Viertes Betriebsjahr
Fünftes Betriebsjahr
Investitionsbeihilferegelung für Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr und multimodale Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr (Artikel 12)

(pro Vorhaben)

….
Ad-hoc-Investitionsbeihilfen für Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr (Artikel 12)

(pro Vorhaben)

Investitionsbeihilferegelung für private Gleisanschlüsse (Artikel 13)

(pro Vorhaben)

….
Investitionsbeihilferegelung für den Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr (Artikel 14)

(des zugrunde liegenden Kredits)

….
Investitionsbeihilferegelung für den Erwerb von intermodalen Ladeeinheiten oder Krananlagen an Bord von Schiffen (Artikel 15) Intermodale Ladeeinheiten ….
Krananlagen an Bord von Schiffen
Investitionsbeihilferegelung zur Förderung der Interoperabilität (Artikel 16) Investitionsvorhaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b
Investitionsvorhaben nach Absatz 3 Buchstaben c bis j
Investitionsbeihilferegelung für die technische Anpassung und Modernisierung des nachhaltigen Landverkehrs (Artikel 17) ….

Fußnote(n):

(1)

NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.

(2)

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Förderstatus „A” ), Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Förderstatus „C” ), nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen infrage kommende Gebiete (Förderstatus „N” ).

(3)

Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.

(4)

Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.

(5)

NACE Rev. 2.1: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.

(6)

Bei Beihilferegelungen bitte die nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.

(7)

Bei Ad-hoc-Beihilfen bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe/des Steuerausfalls angeben.

(8)

Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.

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