ANHANG II VO (EU) 2026/562
INFORMATIONEN ÜBER NACH DIESER VERORDNUNG FREIGESTELLTE STAATLICHE BEIHILFEN
TEIL I — Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 19
| Beihilfenummer | (wird von der Kommission ausgefüllt) | |||
| Member State | … | |||
| Referenznummer des Mitgliedstaats | … | |||
| Region |
Name der Region(en) (NUTS)(1) … … |
Förderstatus(2) … … |
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| Bewilligungsbehörde | Name | … | ||
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Postanschrift Internetadresse |
… … |
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| Titel der Beihilfemaßnahme | … | |||
| Nationale Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat) | … | |||
| Weblink zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme | … | |||
| Art der Maßnahme |
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Name des Beihilfeempfängers und der Unternehmensgruppe(3), der er angehört … | |||
| Änderung einer bestehenden Beihilferegelung oder Ad-hoc-Beihilfe |
Beihilfenummer der Kommission SA … |
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| Laufzeit(4) |
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TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ | ||
| Tag der Gewährung |
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TT.MM.JJJJ | ||
| Betroffene Wirtschaftszweige |
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… | |||
| Art des Beihilfeempfängers |
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| Voraussichtliche Zahl der Beihilfeempfänger |
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| Mittelausstattung | Jährliche Gesamtmittelausstattung der Regelung(6) |
Landeswährung … (in voller Höhe) … |
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| Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfen(7) |
Landeswährung … (in voller Höhe) … |
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| Beihilfeinstrument |
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Verweis auf den Beschluss der Kommission: SA … |
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Name des/der EU-Fonds: … |
Höhe des Beitrags (pro EU-Fonds) … … |
Landeswährung … (in voller Höhe) … … |
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TEIL II — Übermittlung über das elektronische Anmeldesystem der Kommission nach Artikel 19
(Geben Sie bitte an, nach welcher Bestimmung dieser Verordnung die Beihilfemaßnahme durchgeführt wird.)
| Hauptziel | Beihilfehöchstintensität in % der beihilfefähigen Kosten | Beihilfehöchstbetrag in Landeswährung (in voller Höhe) | |
|---|---|---|---|
| Betriebsbeihilferegelung zur Verringerung der externen Kosten des Verkehrs (Artikel 10) |
… (pro Regelung und Jahr) |
…. | |
| Betriebsbeihilferegelung für die Einrichtung neuer kommerzieller Verbindungen im Schienen- oder Binnenschiffsgüterverkehr (Artikel 11) | Erstes Betriebsjahr | … | …… |
| Zweites Betriebsjahr | … | ||
| Drittes Betriebsjahr | … | ||
| Viertes Betriebsjahr | … | ||
| Fünftes Betriebsjahr | … | ||
| Investitionsbeihilferegelung für Eisenbahn-Serviceeinrichtungen, Anlagen für den Binnenschiffsverkehr und multimodale Anlagen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr (Artikel 12) |
… (pro Vorhaben) |
…. | |
| Ad-hoc-Investitionsbeihilfen für Güterterminals für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr (Artikel 12) |
… (pro Vorhaben) |
… | |
| Investitionsbeihilferegelung für private Gleisanschlüsse (Artikel 13) |
… (pro Vorhaben) |
…. | |
| Investitionsbeihilferegelung für den Erwerb von Fahrzeugen für den Schienen- oder Binnenschiffsverkehr (Artikel 14) |
… (des zugrunde liegenden Kredits) |
…. | |
| Investitionsbeihilferegelung für den Erwerb von intermodalen Ladeeinheiten oder Krananlagen an Bord von Schiffen (Artikel 15) | Intermodale Ladeeinheiten | … | …. |
| Krananlagen an Bord von Schiffen | … | ||
| Investitionsbeihilferegelung zur Förderung der Interoperabilität (Artikel 16) | Investitionsvorhaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b | … | … |
| Investitionsvorhaben nach Absatz 3 Buchstaben c bis j | … | ||
| Investitionsbeihilferegelung für die technische Anpassung und Modernisierung des nachhaltigen Landverkehrs (Artikel 17) | … | …. | |
Fußnote(n):
- (1)
NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
- (2)
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV (Förderstatus „A” ), Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Förderstatus „C” ), nicht geförderte Gebiete, d. h. nicht für Regionalbeihilfen infrage kommende Gebiete (Förderstatus „N” ).
- (3)
Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV und für die Zwecke dieser Verordnung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind.
- (4)
Zeitraum, in dem die Bewilligungsbehörde sich zur Gewährung von Beihilfen verpflichten kann.
- (5)
NACE Rev. 2.1: Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft. Der Wirtschaftszweig ist in der Regel auf der Ebene der Unternehmensgruppe anzugeben.
- (6)
Bei Beihilferegelungen bitte die nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung oder den voraussichtlichen jährlichen Steuerausfall für alle unter die Regelung fallenden Beihilfeinstrumente angeben.
- (7)
Bei Ad-hoc-Beihilfen bitte den Gesamtbetrag der Beihilfe/des Steuerausfalls angeben.
- (8)
Ggf. Verweis auf den Beschluss der Kommission nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung, mit dem die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents genehmigt wurde.
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