ANHANG IV VO (EU) 2026/562
DEFINITION KLEINER MIDCAP-UNTERNEHMEN
Definition kleiner Midcap-Unternehmen
- 1.
- Unternehmen
Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
- 2.
- Mitarbeiterzahl und finanzielle Schwellenwerte
Die Kategorie der kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen” ) setzt sich aus Unternehmen zusammen, bei denen es sich nicht um kleine und mittlere Unternehmen in Sinne des Anhangs I handelt und die ferner weniger als 750 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 150 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 129 Mio. EUR beläuft.
- 3.
- Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahlen und der Finanzkennzahlen berücksichtigte Unternehmenstypen
- 3.1.
- Ein „eigenständiges Unternehmen” ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne der Nummer 3.2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne der Nummer 3.5 gilt.
- 3.2.
- „Partnerunternehmen” sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Nummer 3.4 gelten und bei denen ein Unternehmen (das vorgelagerte Unternehmen) — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummer 3.5 — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgelagerten Unternehmens) hält.
- 3.3.
- Außer in den unter Nummer 3.4 angeführten Fällen wird ein Unternehmen nicht als kleines Midcap-Unternehmen angesehen, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
- 3.4.
- Abweichend von Nummer 3.2 kann ein Unternehmen jedoch auch dann als eigenständig — also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen — gelten, obwohl 25 % oder mehr seines Kapitals oder der Stimmrechte im Eigentum von einer der folgenden Kategorien von Investoren stehen, wenn diese Investoren nicht im Sinne der Nummer 3.5 einzeln oder gemeinsam mit dem betreffenden Unternehmen verbunden sind:
- a)
- staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapital- oder Private-Equity-Fonds, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich Risikokapitalinvestitionen tätig sind und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren ( „Business Angels” ), sofern der Gesamtbetrag der Investition dieser „Business Angels” in ein und dasselbe Unternehmen sich auf weniger als 5000000 EUR beläuft;
- b)
- Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
- c)
- institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
- d)
- autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.
- 3.5.
-
„Verbundene Unternehmen” sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
- a)
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
- b)
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
- c)
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
- d)
- ein Unternehmen, das Anteilseigner bzw. Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern bzw. Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Gesellschafter dieses Unternehmens aus.
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern die unter Nummer 3.4 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt an der Verwaltung des betreffenden Unternehmens beteiligt sind — unbeschadet der Rechte, über die sie in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner verfügen.
- 3.5.1.
- Unternehmen, die durch ein anderes oder mehrere andere Unternehmen oder einen der unter Nummer 3.4 genannten Investoren untereinander in einer der unter Nummer 3.5 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbundene Unternehmen.
- 3.5.2.
- Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der unter Nummer 3.5 genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben relevanten Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Für die Zwecke dieser Nummer gilt als „benachbarter Markt” der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem relevanten Markt unmittelbar vor- oder nachgelagert ist.
- 3.5.3.
- Hat ein alternativer Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in ein Unternehmen investiert, so sollten für die Zwecke der Nummer 3.5 folgende Unternehmen nicht als „verbundene Unternehmen” gelten:
- a)
- das Unternehmen und der alternative Investmentfonds;
- b)
- das Unternehmen und der Verwalter des alternativen Investmentfonds;
- c)
- das Unternehmen und ein anderes Unternehmen, in das dieser alternative Investmentfonds investiert hat.
Unterabsatz 1 gilt, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Der alternative Investmentfonds und sein Verwalter sowie die betreffenden Unternehmen verwenden durchgängig eine separate Rechnungsführung.
- b)
- Der alternative Investmentfonds und sein Verwalter haben eine vorab festgelegte Anlagestrategie für den Ausstieg aus dem bzw. den betreffenden Unternehmen, unter anderem durch die Realisierung des Wertes durch Verkauf des Unternehmens oder auf andere Weise.
- 3.6.
- Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Eigenschaft als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen abgeben, einschließlich der Daten bezüglich der unter Nummer 2 genannten Schwellenwerte. Eine solche Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund von Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen; in einem solchen Fall kann das Unternehmen nach Treu und Glauben erklären, dass es mit Recht davon ausgehen kann, nicht zu 25 % oder mehr im Eigentum eines Unternehmens oder im gemeinsamen Eigentum von miteinander verbundenen Unternehmen zu stehen. Solche Erklärungen lassen die in nationalen Rechtsvorschriften oder in EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen unberührt.
- 4.
- Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl und der Finanzkennzahlen sowie für den Bezugszeitraum heranzuziehende Daten
- 4.1.
- Für die Ermittlung der Mitarbeiterzahl und der Finanzkennzahlen sind die Daten der letzten genehmigten Rechnungsperiode heranzuziehen, die auf Jahresbasis berechnet werden. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Als Umsatz wird der Betrag abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben herangezogen.
- 4.2.
- Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es die unter Nummer 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder für die Finanzkennzahlen auf Jahresbasis über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines kleinen Midcap-Unternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.
- 4.3.
- Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.
- 5.
- Mitarbeiterzahl
- 5.1.
- Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Personen, die in dem betreffenden Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Bezugsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind (im Folgenden „Jahresarbeitseinheiten” ). Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr oder in Teilzeit gearbeitet haben, sowie für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an Jahresarbeitseinheiten herangezogen. In die Mitarbeiterzahl geht Folgendes ein:
- a)
- Lohn- und Gehaltsempfänger;
- b)
- für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Beschäftigtenverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Lohn- und Gehaltsempfängern gleichgestellt sind;
- c)
- mitarbeitende Eigentümer;
- d)
- Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.
- 5.2.
- Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.
- 6.
- Ermittlung der Daten eines Unternehmens
- 6.1.
- Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens ermittelt.
- 6.2.
- Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen im Sinne der Nummer 3 hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens ermittelt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.
Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten etwaiger Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgelagert sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten, wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird. Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Daten werden ggf. die Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
- 6.3.
- Bei der Anwendung der Nummer 6.2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
Bei der Anwendung der Nummer 6.2 sind die Daten der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Daten, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgelagert sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits mit einem prozentualen Anteil erfasst wurden, der mindestens dem Prozentsatz nach Nummer 6.2 Absatz 2 entspricht.
- 6.4.
- Wenn die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird diese berechnet, indem die Daten seiner Partnerunternehmen anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der verbundenen Unternehmen hinzuaddiert werden.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).
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