Artikel 1 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Gegenstand
(1) Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.
(2) Diese Verordnung regelt auch die Ausführung des Haushaltsplans der Euratom-Versorgungsagentur.
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