Artikel 2 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Union” die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder beide, wenn der Zusammenhang dies fordert;
- b)
- „Organ” das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst ( „EAD” ); die Europäische Zentralbank gilt nicht als Organ der Union;
- c)
- „Haushaltsplan” den Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Union veranschlagt und bewilligt werden;
- d)
-
„Basisrechtsakt” den Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet.
Bei einem Basisrechtsakt kann es sich handeln um
- i)
- eine Verordnung, eine Richtlinie oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Ausführung des AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) oder
- ii)
- eine der in Artikel 26 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33 und Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) genannten Ausgestaltungen in Ausführung des Titels V des EUV;
Empfehlungen und Stellungnahmen ersetzen Basisrechtsakte nicht;
- e)
- „Haushaltsvollzugsart” die verschiedenen Haushaltsvollzugsarten, die in den Artikeln 58, 59 oder 60 beschrieben sind;
- f)
- „Übertragungsvereinbarung” eine zwischen Einrichtungen und Personen, die nach Artikel 58 Absatz 1 Absatz c Ziffer i bis viii mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut sind, geschlossene Vereinbarung;
- g)
- „Begünstigter” eine natürliche oder juristische Person, mit der eine Finanzhilfevereinbarung unterzeichnet wurde oder der ein Finanzhilfebeschluss zugestellt wurde;
- h)
- „Auftragnehmer” eine natürliche oder juristische Person, der ein öffentlicher Auftrag erteilt wurde;
- i)
- „Empfänger” einen Begünstigten, einen Auftragnehmer oder jede natürliche oder juristische Person, die Preisgelder oder Mittel im Rahmen eines Finanzierungsinstruments erhält;
- j)
- „Preisgeld” einen im Rahmen eines Wettbewerbs zuerkannten Finanzbeitrag.
- k)
- „Darlehen” eine Vereinbarung, die den Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen und im Rahmen dessen der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den Betrag innerhalb des vereinbarten Zeitraums zurückzuzahlen;
- l)
- „Bürgschaft” eine schriftliche Zusage, die Haftung für die Verbindlichkeiten oder Pflichten eines Dritten oder für die erfolgreiche Erfüllung der Pflichten dieses Dritten durch ihn im Bürgerschaftsfall insgesamt oder teilweise zu haften, beispielsweise bei einem Kreditausfall;
- m)
- „Beteiligungsinvestition” die Bereitstellung von Kapital für ein Unternehmen, das direkt oder indirekt investiert wird für den Erwerb des Eigentums an diesem Unternehmen insgesamt oder zum Teil, wobei der Kapitalanleger ein bestimmtes Maß an Verwaltungskontrolle über das Unternehmen ausüben und an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden kann.
- n)
- „Beteiligungsähnliche Investition” eine Art der Finanzierung, die zwischen Beteiligung und Verbindlichkeit angesiedelt ist und ein höheres Risiko als vorrangige Verbindlichkeiten und ein geringeres Risiko als eine übliche Beteiligung darstellt. Beteiligungsähnliche Investitionen können als Verbindlichkeit – typischerweise ungesichert und nachrangig und in einigen Fällen in eine Beteiligung umwandelbar – oder als vorrangige Beteiligung ausgestaltet sein;
- o)
- „Risikoteilungsinstrument” ein Finanzierungsinstrument, durch das – gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie – ein festgelegtes Risiko zwischen zwei oder mehr Einrichtungen geteilt werden kann;
- p)
- „Finanzierungsinstrumente” Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union, die als Komplementärfinanzierung aus dem Haushalt bereitgestellt werden. Solche Instrumente können die Form von Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen, Darlehen, Bürgschaften oder anderen Risikoteilungsinstrumenten einnehmen und gegebenenfalls mit Finanzhilfen kombiniert werden;
- q)
- „Statut” das in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) festgelegte Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union;
- r)
- „Kontrolle” jede Maßnahme, die ergriffen wird, um eine hinreichende Gewähr für die Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit von Vorgängen, die Verlässlichkeit der Berichterstattung, den Schutz von Vermögenswerten und Informationen, die Prävention, Aufdeckung und Korrektur betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten und ihre Weiterverfolgung sowie die angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen zu geben. Kontrollen können verschiedene Überprüfungen beinhalten sowie auch die Umsetzung von politischen Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der in Satz 1 genannten Ziele;
- s)
- „Überprüfung” die Feststellung eines spezifischen Aspekts eines Einnahme- oder Ausgabevorgangs.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
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