Artikel 3 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Übereinstimmung von Vorschriften des abgeleiteten Rechts mit dieser Verordnung

(1) Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem Basisrechtsakt muss die in Teil 1 Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätze beachten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird in allen der Rechtsetzungsbehörde vorgelegten Vorschlägen oder Änderungen solcher Vorschläge, die Abweichungen von anderen als den in Teil 1 Titel II enthaltenen Bestimmungen dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen, und in den Erwägungen oder der Begründung des betreffenden Vorschlags wird konkret angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

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