Artikel 10 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Art der Mittel

(1) Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen, und nichtgetrennte Mittel.

(2) Vorbehaltlich Artikel 86 Absatz 4 und Artikel 189 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangen werden.

(3) Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangenen oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(4) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels berühren nicht die Sonderbestimmungen von Teil 2 Titel I, IV und VI und stehen der Möglichkeit nicht entgegen, globale Mittelbindungen vorzunehmen oder Mittel in Jahrestranchen zu binden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.