Artikel 11 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Rechnungsführung für Einnahmen und Mittel

(1) Als Einnahmen eines Haushaltsjahrs werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahrs die in dem Haushaltsjahr vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahrs können allerdings gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaftenfv(1) vorzeitig bereitgestellt werden.

(2) Die Einträge bezüglich der Eigenmittel aus dem Mehrwertsteueraufkommen, der zusätzlichen Mittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens sowie der Finanzbeiträge können gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 angepasst werden.

(3) Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Mittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen vorhergehender Haushaltsjahre verwendet werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Mittel des Haushaltsjahrs delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen Verpflichtungen verbucht. Eine Ausnahmeregelung gilt für globale Mittelbindungen nach Artikel 86 Absatz 4 sowie für mit Drittländern geschlossene Vereinbarungen nach Artikel 189 Absatz 2, die auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember erfolgten Mittelbindungen buchmäßig erfasst werden.

(5) Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

(6) Abweichend von den Absätzen 3, 4 und 5 werden die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft für ein Haushaltsjahr gemäß den Vorschriften in Teil 2 Titel I verbucht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

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