Artikel 112 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Kontaktaufnahme während des Vergabeverfahrens

(1) Während eines Vergabeverfahrens sind Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig, die Transparenz, Gleichbehandlung und eine ordnungsgemäße Verwaltung nach Artikel 96 gewährleisten. Nach Ablauf der Frist für den Eingang von Angeboten nimmt der öffentliche Auftraggeber — außer in hinreichend begründeten Fällen — mit dem Bieter Kontakt auf, um offensichtliche redaktionelle Irrtümer zu korrigieren oder die Bestätigung eines spezifischen oder technischen Bestandteils anzufordern. Diese Kontaktaufnahmen wie auch alle anderen Kontakte dürfen nicht zu Änderungen der Auftragsunterlagen oder zu wesentlichen Veränderungen der Bedingungen des eingereichten Angebots führen, es sei denn, dies ist in einem der in Artikel 104 Absatz 1 genannten Vergabeverfahren ausdrücklich vorgesehen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 hinsichtlich detaillierter Vorschriften über Kontakte zu erlassen, die während des Vergabeverfahrens zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern zulässig bzw. erforderlich sind.

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