Artikel 111 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Abgabe, elektronische Kommunikation und Bewertung
(1) Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen einen effektiven Wettbewerb und die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren gleichzeitiger Eröffnung gewährleisten.
(2) Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 95 durch geeignete Mittel sicher, dass Bieter auf elektronischem Wege ( „e-Vergabe” ) den Inhalt der Angebote und ergänzende Unterlagen eingeben können, mit Ausnahme hinreichend begründeter Fälle, die in den gemäß Artikel 210 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind. Elektronische Kommunikationssysteme für den Kommunikations- und Informationsaustausch müssen nicht diskriminierend, allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) kompatibel sein und dürfen den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Absatzes.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab von den Bietern eine Sicherheitsleistung verlangen, um sicherzustellen, dass sie ihr Angebot aufrechterhalten. Die verlangte Sicherheitsleistung steht in einem angemessenen Verhältnis zum geschätzten Auftragswert, und ihre Höhe wird so angesetzt, dass keine Diskriminierung von verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern entsteht.
(4) Der öffentliche Auftraggeber öffnet alle Anträge auf Teilnahme und Angebote. Folgende Anträge werden jedoch abgelehnt:
- a)
- Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen die Frist für den Eingang nicht eingehalten wurde und die nicht geöffnet werden,
- b)
- Angebote, die bereits geöffnet eingehen und deren Inhalt nicht geprüft wird.
(5) Der öffentliche Auftraggeber bewertet alle Teilnahmeanträge oder Angebote, die in der Eröffnungsphase nach Absatz 4 nicht abgelehnt wurden, anhand der in den Auftragsunterlagen festgelegten Kriterien im Hinblick darauf, den Auftrag zu vergeben oder eine elektronische Auktion durchzuführen.
(6) Teilnahmeanträge und Angebote, bei denen nicht alle in den Auftragsunterlagen aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sind, werden abgelehnt.
Außer in hinreichend begründeten Fällen ersucht der Bewertungsausschuss oder der öffentliche Auftraggeber den Bewerber oder Bieter, innerhalb der von ihm gesetzten Frist zusätzliche Angaben oder fehlende Unterlagen nachzureichen, Unterlagen klarzustellen, die zum Beleg von Ausschluss- und Eignungskriterien dienen, oder ein ungewöhnlich niedriges Angebot zu erläutern.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu erlassen über die Festsetzung der Fristen für den Eingang von Angeboten und Teilnahmeanträgen, über den Zugang zu den Auftragsunterlagen, über die Fristen für die Nachreichung zusätzlicher Informationen, über die Fristen in dringenden Fällen, über die Kommunikationsmittel zur Abgabe von Angeboten und elektronischen Katalogen, über technische und gesetzliche Anforderungen an elektronische Systeme zum Datenaustausch sowie über Ausnahmen von der elektronischen Einreichung von Angeboten in hinreichend begründeten Fällen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Möglichkeit, von den Bietern eine Sicherheitsleistung zu verlangen, und über die Bedingungen für die Inanspruchnahme bzw. die Freigabe der Sicherheitsleistung, über die Eröffnung und Bewertung von Angeboten und Teilnahmeanträgen sowie über die Einrichtung und Zusammensetzung von Eröffnungs- und Bewertungsausschüssen zu erlassen.
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