Artikel 110 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Auftragsvergabe

(1) Aufträge werden auf der Grundlage von Zuschlagskriterien vergeben, sofern der öffentliche Auftraggeber folgende Bedingungen überprüft hat:

a)
Das Angebot erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Mindestanforderungen;
b)
der Bewerber oder Bieter wird nicht nach Artikel 106 ausgeschlossen oder nach Artikel 107 abgelehnt und
c)
der Bewerber oder Bieter erfüllt die in den Auftragsunterlagen genannten Eignungskriterien, und es bestehen keine kollidierenden Interessen, die sich negativ auf die Auftragsausführung auswirken könnten.

(2) Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung der Leistungsfähigkeit eines Bewerbers oder Bieters die Eignungskriterien an. Eignungskriterien können sich nur auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie auf technische und berufliche Leistungsfähigkeit beziehen.

(3) Der öffentliche Auftraggeber wendet für die Bewertung des Angebots die Zuschlagskriterien an.

(4) Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots, für das eines der drei folgenden Zuschlagsverfahren gelten muss: niedrigster Preis, niedrigste Kosten oder bestes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Für das Verfahren der niedrigsten Kosten wendet der öffentliche Auftraggeber einen Kosten-Wirksamkeits-Ansatz, beispielsweise den Lebenszyklus-Kostenansatz, an.

Für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bewertet der öffentliche Auftraggeber den Preis oder die Kosten und andere Qualitätskriterien, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Auswahl- und Zuschlagskriterien einschließlich Qualitätskriterien, über das wirtschaftlich günstigste Angebot sowie über die Verfahren zur Abschätzung der Lebensdauerkosten des Kaufs zu erlassen. Der Kommission wird ebenfalls die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung der Unterlagen, die als Nachweis für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit dienen, und der Belege für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit sowie zur Festlegung detaillierter Vorschriften über elektronische Auktionen und ungewöhnlich niedrige Angebote zu erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.