Artikel 109 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann gegen folgende Personen verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen verhängen:

a)
Auftragnehmer, Bewerber oder Bieter, auf die ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b zutrifft;
b)
Auftragnehmer, bei denen im Zusammenhang mit einem aus dem Haushalt der Union finanzierten Vertrag eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen festgestellt worden ist.

Der öffentliche Auftraggeber gibt jedoch in allen Fällen der betreffenden Person zuvor Gelegenheit zur Äußerung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen bestimmen sich nach dem Umfang des Auftrags und der Schwere der Verfehlung und können darin bestehen, dass

a)
der betreffende Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer für eine Höchstdauer von zehn Jahren von den Aufträgen und Finanzhilfen aus dem Haushalt ausgeschlossen wird und/oder
b)
finanzielle Sanktionen gegen den Bewerber oder Bieter oder Auftragnehmer bis zur Höhe des betreffenden Auftragswertes verhängt werden.

(3) Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu stärken, können die Organe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschließen, ihre Entscheidungen über die Verhängung der in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen zu veröffentlichen, nachdem das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren vollständig eingehalten wurde.

Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung über die Veröffentlichung der Verhängung verwaltungsrechtlicher oder finanzieller Sanktionen muss insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich seiner Auswirkung auf die finanziellen Interessen und das Ansehen der Union, der seit dem Verstoß verstrichenen Zeit, der Dauer und Häufigkeit des Verstoßes, dem Vorsatz bzw. dem Grad der Fahrlässigkeit des betreffenden Rechtssubjekts und den von dem betreffenden Rechtssubjekt ergriffenen Abhilfemaßnahmen Rechnung tragen.

Die Entscheidung über die Veröffentlichung wird in die Entscheidung über die Verhängung der verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen eingefügt und enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Entscheidung über die Verhängung der Sanktionen oder eine Zusammenfassung dieser Entscheidung auf der Website des Organs veröffentlicht wird.

Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten, enthält die veröffentlichte Zusammenfassung den Namen der für den Verstoß verantwortlichen Person, eine kurze Beschreibung des Verstoßes, das von dem Verstoß betroffene Programm und die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktionen.

Die Entscheidung wird erst nach Ausschöpfung der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung bzw. nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist veröffentlicht, und die Veröffentlichung auf der Website endet mit dem Ablauf des Ausschlusszeitraums oder, falls ausschließlich finanzielle Sanktionen verhängt wurden, sechs Monate nach der Begleichung der finanziellen Sanktionen.

Falls natürliche Personen betroffen sind, wird die Entscheidung über die Veröffentlichung unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeräumten Rechte getroffen.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über verschiedene verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen für Bieter oder Bewerber, die falsche Erklärungen abgegeben, gravierende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre vertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, zu erlassen.

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