Artikel 114a VO (EU, Euratom ) 2012/966
Ausführung und Änderungen des Auftrags
(1) Die Auftragsausführung beginnt erst nach Vertragsunterzeichnung.
(2) Der öffentliche Auftraggeber darf einen Auftrag oder Rahmenvertrag nur in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen ohne Vergabeverfahren verändern, vorausgesetzt, die Änderung bezieht sich nicht auf den Gegenstand des Auftrags oder Rahmenvertrags.
(3) Ein Auftrag bzw. ein Einzelauftrag innerhalb eines Rahmenvertrags kann in den folgenden Fällen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden:
- a)
-
bei zusätzlichen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer, die erforderlich geworden sind und nicht in der ursprünglichen Auftragsunterlagen vorgesehen waren, wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus technischen Gründen im Zusammenhang mit Anforderungen an Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit vorhandenen Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen;
- ii)
- ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden und
- iii)
- eine Preiserhöhung, einschließlich des kumulierten Nettowerts von aufeinanderfolgenden Änderungen, darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen;
- b)
-
wenn die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
- i)
- Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher Auftraggeber nicht vorhersehen konnte und
- ii)
- eine Preiserhöhung darf nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts betragen;
- c)
-
wenn der Wert der Änderung die folgenden Schwellenwerte nicht übersteigt:
- i)
- die in Artikel 118 Absatz 1 und in den gemäß Artikel 190 Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich, die zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich sind, genannten Schwellenwerte und
- ii)
- 10 % des ursprünglichen Auftragswerts bei öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen sowie Bau- oder Dienstleistungs-Konzessionsverträgen und 15 % des ursprünglichen Auftragswerts bei öffentlichen Bauaufträgen;
- d)
- wenn die Mindestanforderungen des ursprünglichen Vergabeverfahrens nicht geändert werden; in diesem Fall muss jede nachfolgende Änderung des Werts die unter Buchstabe c dieses Unterabsatzes festgelegten Bedingungen erfüllen, es sei denn, eine solche Änderung des Werts ergibt sich aus der strikten Anwendung der Auftragsunterlagen oder der vertraglichen Bestimmungen.
Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d dieses Absatzes können auch auf Rahmenverträge angewandt werden.
Preisanpassungen werden beim ursprünglichen Auftragswert nicht berücksichtigt.
Der kumulierte Nettowert von mehreren aufeinanderfolgenden Änderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes darf die dort genannten Schwellenwerte nicht übersteigen.
Der öffentliche Auftraggeber wendet die in Artikel 103 Absatz 1 vorgesehenen nachträglichen Veröffentlichungsmaßnahmen an.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.