Artikel 115 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Sicherheitsleistungen

(1) Mit Ausnahme der Aufträge mit geringem Wert kann der öffentliche Auftraggeber, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, um

a)
die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen,
b)
im Fall von Bauleistungen, Lieferungen oder komplexen Dienstleistungen die Einhaltung der wesentlichen vertraglichen Pflichten zu gewährleisten,
c)
die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags während seines Haftungszeitraums sicherzustellen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Arten von Sicherheitsleistungen, die von den Auftragnehmern verlangt werden können, einschließlich der Festlegung der Kriterien für die Risikoanalyse, und über den Höchstbetrag jeder Art von Sicherheitsleistung als prozentualer Anteil an dem Gesamtwert des Auftrags zu erlassen.

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