Artikel 116 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Schwerwiegende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug

(1) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „schwerwiegender Fehler” jegliche Verstöße gegen Vertragsvorschriften aufgrund von Handlungen oder Versäumnissen, die dem Haushalt Schaden zufügen bzw. zufügen könnten.

(2) Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit schwerwiegenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, setzt der öffentliche Auftraggeber das Verfahren aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, einschließlich der Annullierung des Verfahrens.

(3) Stellt sich nach der Unterzeichnung des Vertrags heraus, dass das Vergabeverfahren oder die Ausführung des Auftrags mit schwerwiegenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder dass Betrug vorliegt, kann der öffentliche Auftraggeber die Ausführung des Auftrags aussetzen oder ihn gegebenenfalls kündigen.

Die Ausführung eines Auftrags kann auch zum Zweck der Prüfung, ob sich der Verdacht auf schwerwiegende Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug bestätigt, ausgesetzt werden.

Sind diese schwerwiegenden Fehler, die Unregelmäßigkeiten oder der Betrug dem Auftragnehmer anzulasten, so kann der öffentliche Auftraggeber außerdem Zahlungen ablehnen oder rechtsgrundlos gezahlte Beträge im Verhältnis zur Schwere der schwerwiegenden Fehler, der Unregelmäßigkeiten oder des Betrugs wieder einziehen.

(4) OLAF übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen aus.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Aussetzung der Durchführung eines Auftrags im Fall von schwerwiegenden Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug zu erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.