Artikel 117 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Öffentlicher Auftraggeber

(1) In den Fällen, in denen die Organe der Union im Sinne von Artikel 2 bzw. Exekutivagenturen und Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als öffentliche Auftraggeber, es sei denn, sie tätigen die Beschaffung über eine zentrale Beschaffungsstelle. Dienststellen dieser Organe gelten nicht als öffentliche Auftraggeber, wenn sie untereinander Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Diese Organe übertragen nach Maßgabe von Artikel 65 die Befugnisse, die für die Ausübung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber erforderlich sind.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Übertragung der Funktion als öffentlicher Auftraggeber und über zentrale Beschaffungsstellen zu erlassen.

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