Artikel 118 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Schwellenwerte und Stillhaltefrist

(1) Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen beachtet der öffentliche Auftraggeber bei der Auswahl eines in Artikel 104 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Verfahrens die in Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte. Nach diesen Schwellenwerten richten sich die in Artikel 103 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Veröffentlichungsmaßnahmen.

(2) Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen nach den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber bei Aufträgen, deren Wert über den in Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist.

(3) Die Stillhaltefrist beträgt 10 Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über getrennte Aufträge und Aufträge mit Losen, über die Schätzung des Wertes von öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen sowie über die Stillhaltefrist vor Unterzeichnung des Vertrags zu erlassen.

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