Artikel 121 VO (EU, Euratom ) 2012/966
Anwendungsbereich
(1) Finanzhilfen sind zulasten des Haushalts gehende Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung von
- a)
- einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union gefördert wird,
- b)
- Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer politischen Maßnahme der Union sind und diese unterstützen (Beiträge zu den Betriebskosten).
Finanzhilfen sind entweder in einer schriftlichen Vereinbarung oder in einem Beschluss der Kommission, der dem erfolgreichen Antragsteller für eine Finanzhilfe zugestellt wird, zu regeln
Die Kommission kann gesicherte elektronische Systeme für den Austausch mit den Begünstigten einrichten.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur genauen Festlegung des Umfangs von Finanzhilfen im Einzelnen und der Vorschriften darüber, ob Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse benutzt werden sollen, zu erlassen. Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung der Einzelheiten der Systeme für den elektronischen Austausch, einschließlich der Bedingungen, unter denen über solche Systeme vorgelegte Unterlagen, auch Finanzhilfevereinbarungen, als Originale gelten und zu unterzeichnen sind, sowie über die Heranziehung von Rahmenpartnerschaften zu erlassen.
(2) Keine Finanzhilfen im Sinne dieses Titels sind
- a)
- Ausgaben für die Mitglieder und das Personal der Organe und Beiträge zu den Europäischen Schulen,
- b)
- öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 101 und die Hilfen, die als makrofinanzielle Hilfen und Budgethilfen gezahlt werden,
- c)
- Finanzierungsinstrumente und Aktienbeteiligungen sowie eine Beteiligung am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), oder von Facheinrichtungen der Union, wie dem Europäischen Investitionsfonds,
- d)
- Mitgliedsbeiträge der Union an Organisationen, denen sie angehört,
- e)
- Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und der indirekten Mittelverwaltung im Sinne der Artikel 58, 59 und 60, es sei denn, die Finanzvorschriften, die für den Haushalt der betrauten Einrichtungen oder Personen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c gelten, oder die Übertragungsvereinbarungen sehen etwas anderes vor,
- f)
- die Beiträge, die an in Artikel 62 genannte Exekutivagenturen gemäß dem für die einzelne Agentur maßgeblichen Gründungsrechtsakt geleistet werden,
- g)
- Ausgaben für die Fischereimärkte gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1),
- h)
- Zahlungen zur Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von den Organen eingeladen werden oder einen Auftrag erhalten, oder gegebenenfalls sonstige Vergütungen für diese Personen,
- i)
- Preisgelder gemäß Teil 1 Titel VII, die im Rahmen eines Wettbewerbs vergeben werden,
- j)
- Beiträge für europäische politische Parteien gemäß Teil 2 Titel VIII.
(3) Zinsvergünstigungen und Prämien für Bürgschaften gelten unter der Voraussetzung als Finanzhilfen, dass sie nicht in einer einzigen Maßnahme mit Finanzierungsinstrumenten nach Teil 1 Titel VIII kombiniert sind.
Für solche Vergünstigungen und Prämien gelten die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme von Folgendem:
- a)
- dem Grundsatz der Kofinanzierung nach Artikel 125 Absatz 3;
- b)
- dem Grundsatz des Gewinnsverbots nach Artikel 125 Absatz 4;
- c)
- bei Maßnahmen zur Stärkung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Begünstigten oder zur Erzielung von Erträgen: der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 132 Absatz 1.
(4) Die Organe können Finanzhilfen für Kommunikationstätigkeiten vergeben, wenn aus triftigen Gründen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht zweckmäßig sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.