Artikel 122 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Begünstigte

(1) Erfüllen mehrere Einrichtungen die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe und bilden zusammen eine einzige Einrichtung, kann diese Einrichtung wie ein einziger Begünstigter behandelt werden, auch wenn die Rechtsperson speziell zum Zweck der Durchführung der Maßnahme, die durch die Finanzhilfe finanziert werden soll, eingerichtet wurde.

(2) Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Einrichtungen als mit dem Begünstigten verbundene Einrichtungen:

a)
Einrichtungen, die gemäß Absatz 1 den Begünstigten bilden;
b)
Einrichtungen, die die Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllen und sich nicht in einer der in Artikel 131 Absatz 4 genannten Situationen befinden und die eine Verbindung zum Begünstigten aufweisen, insbesondere eine rechtliche Verknüpfung oder Kapitalbeteiligung, die weder auf die Maßnahme beschränkt noch allein zum Zweck ihrer Durchführung eingerichtet ist.

(3) Der Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung des Mindestinhalts von Finanzhilfevereinbarungen und -beschlüssen – insbesondere wenn eine Finanzhilfe mehreren Einrichtungen gewährt wird –, gegebenenfalls der spezifischen Pflichten des Koordinators und der anderen Begünstigten, der anwendbaren Haftungsregelungen und der Bedingungen für die Hinzufügung oder Entfernung eines Begünstigten zu erlassen.

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