Artikel 123 VO (EU, Euratom ) 2012/966

Form der Finanzhilfe

(1) Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

a)
als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich getätigten förderfähigen Kosten im Sinne des Artikels 126;
b)
als Erstattung auf der Grundlage von Einheitskosten;
c)
als Pauschalbetrag;
d)
als Pauschalfinanzierung;
e)
als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.

(2) Bei der Festlegung der geeigneten Form einer Finanzhilfe wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungslegungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung von Bestimmungen zu den einzelnen Formen der Finanzhilfen, einschließlich Finanzhilfen mit geringem Wert, zu erlassen.

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